(1) Zur Verhütung von Schalenwildschäden im Wald muß bei der Festlegung der Abschußpläne der Wildbestand im Gleichgewicht mit der von der natürlichen Umgebung angebotenen Äsungsgrundlage gehalten werden.
(2) Der Schalenwildbestand muß in jedem Fall so reguliert werden, daß die Erhaltung des Waldes und besonders seine natürliche Verjüngung mit standörtlich geeigneten Baumarten auch ohne besondere Schutzmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden, um auch ein richtiges Mischungsverhältnis unter den für das jeweilige Waldökosystem typischen Baumarten zu fördern.
(3)Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz werden entsprechende Maßnahmen vorgesehen um das Gleichgewicht zwischen Wald und Schalenwild zu gewährleisten. 51)
(4) Wer eine Bestimmung dieses Artikels nicht beachtet, unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 300 Euro. Kann der Übertreter nicht ermittelt werden, haftet der gesetzliche Vertreter des Revieres kraft Gesetzes oder des Eigenjagdrevieres. 51)
(5)52)