(1) In Wäldern und auf degradierten Flächen mit eingeschränkter Nutzung gemäß Artikel 3 darf die Weide im allgemeinen nur mit Ermächtigung des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates ausgeübt werden. Letzerer muss sich dabei an die vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft beschlossenen Richtlinien halten und eventuell auf den betreffenden Flächen bestehende Rechte berücksichtigen. 38)
(2) Im Sinne dieses Gesetzes wird die Beweidung der Straßenböschungen, was die Kulturgattung betrifft, einer Beweidung der angrenzenden Grundstücke gleichgestellt.
(3)39)
(4) Das Vieh muß auf den von der Forstbehörde festgelegten Strecken zügig zu den für die Beweidung freigegebenen Wäldern gebracht werden. Das Vieh muß von einem Hirten gehütet werden, wenn nicht entsprechende Zäune errichtet werden.
(5) Wenn in Wäldern oder auf Weideflächen mit Nutzungsbeschränkung verwilderte Ziegen angetroffen werden, welche nicht eingefangen werden können, kann der Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates nach siebentägiger Veröffentlichung an der digitalen Amtstafel der betroffenen Gemeinde mit endgültiger Maßnahme das Einfangen durch Betäubung oder den Abschuss dieser Ziegen veranlassen, was von den Angehörigen des Landesforstkorps mittels Dienstwaffen, auch Betäubungsgewehren, durchgeführt wird. 40)
(6) Wer die im vorliegenden Artikel enthaltenen Bestimmungen nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 13 pro Ziege und Pferd und von Euro 7 pro Rind, Schaf und Schwein, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall Euro 62 beträgt. Bei Übertretung des Artikels 10 werden die dort vorgesehenen Strafsätze angewandt, sofern sie höher sind.41)