(1) Die Landesabteilung Forstwirtschaft führt und bringt die Wald- und Weideübersichtskarte, aus der die tatsächliche Bodennutzungsform hervorgeht, auf den neuesten Stand. Diese Karte bildet die Grundlage für die Erstellung und Überarbeitung des jeweiligen Gemeindebauleitplanes, soweit es die Bodennutzung betrifft.
(2) Nähere Bestimmungen für die Ausarbeitung und Führung der wald- und weidewirtschaftlichen Realnutzungskarte werden in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz geregelt.