(1) Öffentliche Körperschaften müssen auf die Erträge aus ordentlichen und außerordentlichen Holzschlägerungen einen Betrag von mindestens zehn Prozent des Nettoerlöses der ausgezeigten Holzmasse in Verbesserungsmaßnahmen investieren. Dieser Betrag wird von der Landesabteilung Forstwirtschaft für die Durchführung eines entsprechenden Projektes für Arbeiten in Regie verwendet. Die Körperschaft kann solche Verbesserungsmaßnahmen aber auch selbst durchführen, sofern diese von der Forstbehörde anerkannt sind. 34)
(2) Der zu hinterlegende Betrag wird aufgrund des Nettoertrages oder im Falle von Holzschlägerung für Eigengebrauch aufgrund des vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates geschätzten holzerntekostenfreien Erlöses festgelegt.