(1)Die Forsttagsatzung ist öffentlich und findet in der Regel in jeder Gemeinde einmal jährlich statt. In der Forsttagsatzung werden Neuerungen vorgestellt, Ziele und Jahresprogramme mit anderen Verwaltungen vereinbart und Ermächtigungen erteilt. 32)
(2) Die Einzelheiten über Anberaumung, Veröffentlichung und Ablauf der Forsttagsatzungen werden in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz festgelegt.
(3)33)