(1)Wer Holz schlägern möchte, meldet seinen Bedarf der Forstbehörde. Die Entscheidung derselben ersetzt alle anderen Ermächtigungen, die gemäß Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, sowie von anderen einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind. 24)
(2) Die Bestimmungen laut Absatz 1 gelten auch für Gehölze, unabhängig von ihrem Wuchsort, sofern sie außerhalb des verbauten Ortskerns, abgegrenzt gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, stehen.25)
(3) Außer für die Durchführung von dringenden und unaufschiebbaren Maßnahmen im öffentlichen Interesse kann die Schlägerung der zur Nutzung bestimmten Bäume gemäß den Absätzen 1 und 2 erst nach vorheriger Auszeige durch die Forstbehörde erfolgen, welche besondere Vorschriften für die Durchführung der Schlägerung erlassen kann. 26)
(4)27)
(5)Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter ordentlicher Schlägerung die Entnahme des im Behandlungsplan oder in der Waldkartei laut Artikel 13 festgelegten Zehnjahreshiebsatzes. 28)
(6)Wer unter Missachtung der Vorschrift von Absatz 3 Bäume schlägert, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 20,00 Euro für jeden geschlägerten Baum mit einem Brusthöhendurchmesser von mindestens 17,5 cm. Bei Bäumen mit geringerem Durchmesser wird, falls zutreffend, ausschließlich Artikel 10 angewandt. Bei Schlägerung im Niederwald beträgt die Verwaltungsstrafe 1.000,00 Euro pro Hektar. Die Mindeststrafe beträgt in jedem Fall 62,00 Euro. 29)