(1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Durchführungsverordnung Bäume schlägert oder beschädigt oder dem Boden oder Bestand andere Schäden zufügt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße im Ausmaß des doppelten bis sechsfachen Wertes der geschlägerten Bäume oder des angerichteten Schadens bestraft, bei einer Mindeststrafe von 62,00 Euro. In jedem Fall hat die betreffende Person die Pflicht, im Sinne von Artikel 11 den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder ausgleichende Eingriffe durchzuführen.
(2) Das Forstpersonal schätzt den Wert der geschlägerten Bäume oder des angerichteten Schadens nach den von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen und Richtlinien. 14)