(1) Aufforstungs- und verbaute Flächen dürfen weder landwirtschaftlich genutzt noch beweidet werden.
(2) Bei Übertretung des Verbotes gemäß Absatz 1 wird eine Verwaltungsstrafe von Euro 5 pro Ziege oder Pferd und von Euro 13 pro Rind, Schaf oder Schwein verhängt, wobei die Mindeststrafe in jedem Fall Euro 62 beträgt. Bei Übertretung von Artikel 10 werden die dort vorgesehenen Strafsätze angewandt, sofern sie höher sind.70)
(3)Der Eigentümer von verbauten oder aufgeforsteten Grundstücken muss diese nach den Zielsetzungen gemäß Artikel 1 bewirtschaften und für die ordentliche Instandhaltung der Bauwerke sorgen. 71)
(4) Die Eigentümer müssen mit der gebührenden Sorgfalt für die ordentliche Instandhaltung der Almerschließungswege und der Forststraßen sowie insbesondere der Wasserableitungen sorgen. Die damit verbundenen Ausgaben werden, in Ermangelung anderslautender Vereinbarungen, zwischen den Eigentümern der Straßen im Verhältnis zu den Weglängen in ihrem Eigentum aufgeteilt. Bei unzureichender ordentlicher Instandhaltung wird zu Lasten des untätigen Eigentümers eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 50 Euro bis 500 Euro verhängt. Falls aufgrund der unzureichenden ordentlichen Instandhaltung Schäden entstehen, wird die vorgesehene verwaltungsrechtliche Geldbuße verdreifacht. 72)
(5) Bei Nichtbeachtung der Verpflichtung nach Absatz 3 wird eine Verwaltungsstrafe von mindestens Euro 62 und höchstens Euro 622 verhängt.70)
(6) 73)