Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juli 1996, Nr. 33.
(1) Mit Beschluß der Landesregierung werden die Kriterien für die Gewährung der Beiträge gemäß Artikel 7 sowie Einzelheiten über deren Auszahlung festgelegt. Die Kriterien haben unter anderem auf das Einkommen des Antragstellers und seiner Familie Bezug zu nehmen und die Unter- und Obergrenze des Kostenbeitrages zu bestimmen. 4)
(2) Von den Förderungsmaßnahmen ausgeschlossen sind:
(3) Hinsichtlich der Beiträge für die Initiativen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) werden das Verfahren und die Kriterien angewandt, die für die Schulfürsorge gelten. Die jährliche Wettbewerbsausschreibung der Schulfürsorge kann auch Zuschüsse auf das Schul- oder Kursgeld vorsehen, wenn der entsprechende Betrag sehr hoch ist. Für die Gewährung dieser Zuschüsse hat die Kommission gemäß Artikel 9 ein Gutachten abzugeben.
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 27 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.