Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juli 1996, Nr. 33.
(1) Mit dem Ziel, die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung der Bevölkerung zu fördern, unterstützt die Landesregierung durch die Gewährung finanzieller Beiträge Ausbildungsaufenthalte außerhalb des Landes, sofern es im eigenen Lande keine Bildungsangebote gibt, die hinsichtlich des besonderen Bildungsinhaltes oder des Spezialisierungsgrades gleichwertig sind.
(2) Die Beiträge können Personen gewährt werden, die in Südtirol ihren Wohnsitz haben und sich zeitweilig in eine andere Region oder ins Ausland begeben, um dort an schulischen oder außerschulischen Initiativen der Berufsbildung teilzunehmen.
(3) Die Beiträge laut Absatz 1 werden mit Dekret des für die Bildungsförderung zuständigen Landesrates nach Einholung eines Gutachtens der Kommission gemäß Artikel 9 gewährt. 3)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.