(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Zielsetzungen wird das Ausrichtungs- und Koordinierungskomitee errichtet; dabei sind die allgemeinen Vorgaben gemäß Artikel 21 des Legislativdekrets Nr. 322/1989zu berücksichtigen, insbesondere die Koordinierungs-, Ausrichtungs- und Rationalisierungsfunktionen hinsichtlich der Informationsflüsse im Bereich der Statistik auf Landesebene.
(2) Mitglieder des Komitees sind:
- der Direktor des Landesinstitutes für Statistik, der gleichzeitig Vorsitzender des Komitees ist,
- ein Vertreter des Nationalinstitutes für Statistik (ISTAT),
- ein Vertreter der Gemeinden, der vom Gemeindenverband bestellt wird,
- ein Vertreter der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen,
- ein Vertreter der Sanitätseinheiten, der von diesen bestellt wird,
- zwei von der Landesregierung ausgewählte Direktoren von Abteilungen der Landesverwaltung, zu deren Aufgabenbereich auch statistische Tätigkeiten zählen, sowie der Direktor der Abteilung Informationstechnik,
- zwei von der Landesregierung ernannte Universitätsprofessoren oder andere Fachleute im Bereich der Statistik, der Wirtschaft, im Sozialbereich oder in ähnlichen Bereichen,
- ein Vertreter des Arbeitsförderungsinstitutes (AFI).
(3) Das Komitee wird mit Beschluß der Landesregierung errichtet.
(4) Das Komitee ernennt aus den eigenen Reihen den stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Behandlung spezifischer Sachbereiche kann der Präsident von Fall zu Fall Fachleute als Berater beiziehen.
(5) Das Komitee wird für vier Jahre bestellt; seine Mitglieder können wiederbestätigt werden. Die von den zum Landesstatistiksystem gehörenden Körperschaften designierten Vertreter sind vorzugsweise unter jenen Beamten oder Fachleuten auszuwählen, die über statistische Kompetenz verfügen. Zu Mitgliedern des Komitees sollen möglichst solche Personen bestellt werden, die die deutsche und italienische Sprache in ausreichendem Maße beherrschen. Unabhängig vom Sprachgruppenverhältnis kann ein Angehöriger der ladinischen Sprachgruppe zum Mitglied des Komitees ernannt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung bestimmen die Mitglieder von Mal zu Mal ein stellvertretendes Mitglied. 3)
(6) Zur Erreichung der Ziele des Systems erläßt das Komitee fachliche Richtlinien und erteilt den statistischen Ämtern der dem Landesstatistiksystem angehörenden Körperschaften Weisungen über die Ausrichtung ihrer Tätigkeit, unterbreitet der Landesregierung das Landesstatistikprogramm und verfaßt für diese einen Tätigkeitsbericht über das vorhergehende Jahr.