(1) Die Ämter und Dienststellen, die dem Landesstatistiksystem angehören,
(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 angeführten Aufgaben haben die Ämter und Dienststellen Zugang zu allen Daten der Verwaltung, der sie angehören; dies gilt nicht für Daten, die aufgrund der geltenden Bestimmungen, insbesondere aufgrund des Legislativdekrets vom 6. September 1989, Nr. 322, einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sowie für Daten, für die die gesetzlichen Bestimmungen über das Amtsgeheimnis Zugangsbeschränkungen vorsehen.