(1) Der Dienst, welcher im Ausland von italienischen Staatsbürgern oder von Bürgern der Europäischen Union in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen und Stiftungen geleistet wird und mit dem Dienst in der entsprechenden Funktionsebene in den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten gleichstellbar ist, wird besoldungsmäßig mit den Modalitäten und Bedingungen anerkannt, die vom Landesabkommen für das Personal des Landesgesundheitsdienstes geregelt sind.