(1) Für die Feststellung der physischen und psychischen Voraussetzungen und der Eignung, welche von Artikel 119 Absatz 4 des Legislativdekrets vom 30. April 1992, Nr. 285 vorgesehen ist und von der landesweiten ärztlichen Kommission durchgeführt werden soll, müssen die Antragsteller jene Gebühren an die Sanitätseinheit Mitte Süd entrichten, welche von den einschlägigen Bestimmungen zu Gunsten der lokalen ärztlichen Kommission vorgesehen sind.
(2) Die Sanitätseinheit Mitte-Süd entrichtet, mit Wirkung vom 1. Juni 1995, den Mitgliedern der multizonalen Kommissionen dieselben Vergütungen, welche für die Mitglieder der Kommission zur Feststellung der Zivilinvalidität vorgesehen sind. 14)
(3) Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. August 1988, Nr. 37 wird aufgehoben.