(1) Die Sitzungen der Mitbestimmungsgremien der Schulen staatlicher Art und der Berufsschulen können auch über digitale Medien stattfinden.
(2) Die im Rahmen dieser Sitzungen getroffenen Beschlüsse haben dieselbe Rechtswirksamkeit wie Beschlüsse, die bei Sitzungen in Präsenz getroffen werden. 18)