(1) Die Ersetzung von gewählten Mitgliedern der Mitbestimmungsgremien, die aus irgendeinem Grund ausgeschieden sind, erfolgt durch die Ernennung der ersten nichtgewählten Personen. Falls ein Sitz endgültig unbesetzt bleibt, werden Zusatzwahlen durchgeführt, wobei für die Kategorie der Schüler und der Eltern im Schulrat das indirekte Wahlsystem anzuwenden ist.16)
(2) Auf jeden Fall verfällt auch für die nachrückenden Mitglieder das Amt am Ende der Amtszeit des Gremiums.
(3) Nach Ablauf der Amtsdauer der Mitbestimmungsgremien sind diese bis zur Ernennung der neuen und höchstens bis zum 15. November des betreffenden Jahres verlängert.17)