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a) LANDESGESETZ vom 22. Juni 1995, Nr. 151)
Vorschriften auf dem Sachgebiet der Sanierung von Bauvergehen und Änderungen der Landesgesetze betreffend die Bewohnbarkeitserklärung

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Modalitäten zur Festsetzung des Bußgeldes der
widerrechtlichen Bauten, die zwecks Behebung
von akuter Wohnungsnot erstellt wurden

a) Reduzierung des Bußgeldes in bezug auf die Einkommensgrenzen:
Je Familie (Einkommen aus nicht abhängigen Arbeitsverhältnissen)

Einkommensgrenze bis zu:  Prozentsatz der Reduzierung

1) Lire 15.000.000    50%

2) Lire 25.000.000    30%

3) Lire 30.000.000    25%

b) Reduzierung des Bußgeldes in bezug auf die Einkommensgrenzen:
Je Familie (Einkommen aus abhängigen Arbeitsverhältnissen)

Einkommensgrenze bis zu:  Prozentsatz der Reduzierung

1) Lire 24.000.000    50%

2) Lire 40.000.000    30%

3) Lire 48.000.000    25%

c) Prozentuelle Anpassung des Bußgeldes in bezug auf die Lage der
Liegenschaften (diese ist auf die Beträge, welche gemäß obigen Buchstaben
a) und b) errechnet wurden, anzuwenden):
1) Gemeinden mit einer Bevölkerung von über 20.000 Einwohnern:

Zone  Bemessungswerte

1.1) Landwirtschaftsgebiet    0.85

1.2) Bauzone in der Peripherie    1

1.3) Bauzone, die zwischen der Peripherie und dem alten
Ortskern gelegen ist    1,20

1.4) Zone mit besonderem Wert in der Bauzone oder im
Landwirtschaftsgebiet    1,20

1.5) Alter Ortskern    1,30

2) Gemeinden mit Bevölkerung unter 20.000 Einwohnern:

Zone  Bemessungswerte

2.1) Landwirtschaftsgebiet    0,85

2.2) Verbauter Ortskern    1

2.3) Alter Ortskern    1,10

3) Gemeinden mit einer Bevölkerung von nicht mehr als 5.000 Einwohnern:
Der Bemessungswert ist für 1 für alle Zonen des Gemeindegebietes.

1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 27. Juni 1995, Nr. 30.