(1) Wer die in Artikel 1 erwähnte Tätigkeit ausüben will, muß dies zuvor dem zuständigen Bürgermeister schriftlich melden und dabei, außer den Personalien, die Anzahl und den Standort der Beherbergungsräume sowie die auf Antrag zugewiesene Bettenzahl angeben; falls es sich nicht um eine ganzjährige Tätigkeit handelt, müssen außerdem der Zeitabschnitt oder die Zeitabschnitte angegeben werden, während welcher die Tätigkeit ausgeübt wird. 6)