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x) Landesgesetz vom 2. Mai 1995, Nr. 101)
Maßnahmen in Bezug auf das Personal der Sanitätseinheiten

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Mai 1995, Nr. 24.

Art. 1 2)

2)
Ändert den Art. 1 des L.G. vom 21. Juni 1983, Nr. 18.

Art. 1/bis (Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes)  delibera sentenza

(1) Die sanitären Leiter, mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsverhältnis, können, mit Ausnahme der sanitären Leiter des Funktionsbereichs "B", für das nicht ausschließliche Arbeitsverhältnis optieren. Bis zu einer entsprechenden vertraglichen Regelung auf Landesebene bleiben die sanitären Leiter des Funktionsbereichs "B" der Regelung des ausschließlichen Arbeitsverhältnisses unterworfen.

(2) Die Optionen müssen innerhalb 30. November eines jeden Jahres vorgelegt werden und gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres. Der erste Antrag kann innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vorgelegt werden und gilt ab 1. März 2008. Vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vorgelegte Optionen können noch innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes widerrufen werden.

(3) Die Option gilt bis zum Ansuchen um Wiederherstellung des ausschließlichen Arbeitsverhältnisses, unter Einhaltung der vom Landeskollektivvertrag festgesetzten Fristen, als verlängert.

(4) Bei Fehlen der Option bleibt der sanitäre Leiter der Regelung des ausschließlichen Arbeitsverhältnisses unterworfen.

(5) Das ausschließliche Arbeitsverhältnis der sanitären Leiter bewirkt, dass sie bei der Ausübung der vom Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen zugewiesenen leitenden Aufgaben, im Rahmen der jeweils bekleideten Position und der erworbenen Berufskompetenz, sowie im Rahmen ihres jeweiligen Fachbereiches, mit einer vertraglich festgelegten zeitlichen Verpflichtung voll verfügbar sein müssen.

(6) Im Falle einer Verletzung der mit der Ausschließlichkeit der Leistungen zusammenhängenden Pflichten, im Falle des Entstehens eines Interessenkonfliktes oder von Situationen, welche einen, wie auch immer gearteten, unlauteren Wettbewerb nach sich ziehen, und solange der Landeskollektivvertrag nichts anderes festlegt, werden die von den einschlägigen staatlichen Normen vorgesehenen Bestimmungen angewandt.

(7) Der sanitäre Leiter, welcher einem ausschließlichen Arbeitsverhältnis unterliegt, kann wählen, ob er eine freiberufliche Tätigkeit innerhalb des Krankenhauses ausüben will oder nicht.

(8) Das Arbeitsverhältnis der sanitären Leiter, welche die freiberufliche Tätigkeit innerbetrieblich oder außerbetrieblich ausüben, wird, auch was die wirtschaftlichen Aspekte betrifft, durch Landeskollektivvertrag geregelt.

(9) Für die sanitären Leiter, welche für ein nicht ausschließliches Arbeitsverhältnis und daher für die Ausübung der außerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit optiert haben, gilt das Verbot der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit in jeglicher Form. Den betroffenen sanitären Leitern ist es verboten, berufliche Leistungen, auch in gelegentlicher oder periodischer Form, zu Gunsten oder innerhalb von öffentlichen oder privaten akkreditierten oder konventionierten Strukturen zu erbringen.

(10) Die Option für die Ausübung der außerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit befreit die sanitären Leiter nicht von ihrer vollen Verfügbarkeit, welche sie im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtungen für die Erzielung der programmierten Ergebnisse und die Ausübung der zugewiesenen beruflichen Tätigkeiten bereitzustellen haben.

(11) Im Rahmen der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit ist der Gebrauch des Verschreibungsblockes des Gesundheitsdienstes nicht gestattet.

(12) In Erwartung einer vertraglichen Regelung auf Landesebene betreffend die wirtschaftliche Behandlung des Arbeitsverhältnisses der sanitären Leiter, welche die freiberufliche Tätigkeit innerbetrieblich oder außerbetrieblich ausüben, wird den sanitären Leitern, welche für ein nicht ausschließliches Arbeitsverhältnis optieren, die wirtschaftliche Behandlung um den Betrag von zwei programmierten und vom Einzelnen bezogenen Zusatzstunden, was der Exklusivitätszulage entspricht, vermindert. Die Arbeitszeit wird dementsprechend um dasselbe Ausmaß reduziert. Wer für ein nicht ausschließliches Arbeitsverhältnis optiert, hat kein Anrecht auf die Ergebniszulage. In Erwartung einer vertraglichen Regelung auf Landesebene betreffend die wirtschaftliche Behandlung für das Arbeitsverhältnis der sanitären Leiter, welche die innerbetriebliche oder außerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit ausüben, wird den sanitären Leitern, welche für ein ausschließliches Arbeitsverhältnis optieren und nicht im Genuss der programmierten Zusatzstunden sind, als Exklusivitätszulage ein Betrag im Wert einer programmierten Zusatzstunde gemäß Artikel 39 des bereichsübergreifenden und Bereichskollektivvertrages für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals im Landesgesundheitsdienst für den Zeitraum 2001-2004 vom 13. März 2003 entrichtet. Die entsprechende Stunde muss abgeleistet werden.

(13)3)4)

massimeCorte costituzionale - sentenza del 2 dicenbre 2013, n. 301 - Disciplina statale dettagliata sull'attività libero-professionale intramuraria - illegittimità - decurtazione della retribuzione di risultato dei direttori generali per inadempienze non gravi - costituzione di un comitato etico per la sperimentazione clinica
massimeBeschluss vom 31. März 2008, Nr. 1069 - Richtlinien für die Anwendung des Artikels 1-bis und für die Ausarbeitung des Betriebsplanes für die freiberufliche Tätigkeit laut Art. 1ter, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 2. Mai 1995 Nr. 10 in geltender Fassung (abgeändert mit Beschluss Nr. 692 vom 22.08.2023)
3)
Die Artikel 1/bis und 1/ter wurden eingefügt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.
4)
Artikel 1/bis Absatz 13 wurde zuerst durch den Art. 33 Absatz 2 des Kollektivvertrages vom 17. Februar 2009, und dann durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1, aufgehoben.

Art. 1/ter (Richtlinien und Betriebsplan für die freiberufliche Tätigkeit)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung gibt die notwendigen Richtlinien für die Anwendung des Artikels 1/bis und für die Ausarbeitung des Betriebsplanes für die freiberufliche Tätigkeit laut Absatz 3 vor

(2) Der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen verwaltet gänzlich unter seiner eigenen Verantwortung die innerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit, um eine korrekte Ausübung zu garantieren, insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Modalitäten:

  1. Übertragung des Dienstes für die Vormerkungen der freiberuflichen innerbetrieblichen Leistungen, die nicht während der institutionellen Arbeitszeit stattzufinden haben, an Personal des Betriebes oder an vom Betrieb dem Dienst zugeordneten Personal, ohne dass dadurch zusätzliche Lasten entstehen, um eine Kontrolle des Ausmaßes der freiberuflichen innerbetrieblichen Leistungen zu ermöglichen. Die freiberuflichen innerbetrieblichen Leistungen dürfen, im Gesamten gesehen, nicht das Ausmaß jener übersteigen, das während der Arbeitszeit geleistet wird;
  2. Garantie der Einhebung der Honorare betreffend die unter der Verantwortung des Sanitätsbetriebes und der Gesundheitsbezirke erbrachten Leistungen. Eventuelle Lasten werden im Sinne des Buchstaben c) geregelt;
  3. Festlegung, in Absprache mit den Fachkräften, eines geeigneten Tarifverzeichnisses, um die Deckung der Gesamtausgaben zu gewährleisten, die direkt und indirekt mit der Verwaltung der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit zusammenhängen, einschließlich der Kosten für die Vormerkung der Patienten und die Eintreibung der Honorare;
  4. Monitoring auf Betriebsebene der Wartelisten für jene Dienstleistungen, welche im Rahmen der institutionellen Tätigkeit erbracht werden, damit die Einhaltung der durchschnittlichen Zeiten, welche mit eigenen Maßnahmen festgelegt worden sind, gewährleistet wird; Einführung von Maßnahmen zur Reduzierung derselben Durchschnittszeiten; Gewährleistung, dass im Rahmen der institutionellen Tätigkeit die dringenden aufschiebbaren Dienstleistungen innerhalb von 72 Stunden ab Beantragung erbracht werden;
  5. Verhinderung von Situationen, die Interessenskonflikte oder Formen unlauteren Wettbewerbs hervorrufen und Festlegung der Disziplinarstrafen und der Maßnahmen, welche im Falle der Missachtung der entsprechenden Verfügungen, auch mit Bezug auf die Überprüfung der Verantwortung des Generaldirektors wegen Unterlassung seiner Aufsichtspflicht, angewandt werden;
  6. Anpassung der Maßnahmen, damit im Rahmen der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit die Vorschriften gemäß den Buchstaben a), b) und c) eingehalten werden;
  7. fortlaufende Anpassung der Zeiten zur Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen der institutionellen Tätigkeit an die entsprechenden Durchschnittszeiten im Rahmen der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit, damit gewährleistet wird, dass die Wahl der letzteren nur Folge der freien Wahl des Bürgers ist und nicht aufgrund eines Mangels der Organisation der Dienste, welche im Rahmen der institutionellen Tätigkeit geleistet werden, erfolgt. Zu diesem Zweck legt der Generaldirektor des Sanitätsbetriebes jährlich der Landesregierung einen Bericht über die Ausübung der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit vor, mit besonderem Augenmerk auf die Auswirkungen derselben auf Wartelisten und auf den ungleichen Zugang zu den öffentlichen Gesundheitsdiensten.

(3) Für die Zwecke gemäß Absatz 2 erstellt der Sanitätsbetrieb einen Betriebsplan, welcher, mit Bezug auf die einzelnen Gesundheitsbezirke, das Ausmaß der institutionellen Tätigkeit und jenes der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit vorsieht, und sichert eine angemessene Kundmachung und Information bezüglich des Planes, mit besonderer Bezugnahme auf dessen Aushang im Bereich der eigenen Krankenhausstrukturen und auf die Information gegenüber den Patientenvereinigungen. Diese Informationen müssen im Besonderen sowohl die Bedingungen der Ausübung der institutionellen Tätigkeit und der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit als auch die Kriterien, welche die Erbringung der Leistungen und die Zugangsprioritäten betreffen, beinhalten.

(4) Der Plan ist bei der Erstanwendung innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes der Landesregierung vorzulegen und danach innerhalb von spätestens drei Jahren nach der Genehmigung des vorhergehenden Planes. Die Landesregierung genehmigt den Plan oder verlangt innerhalb 60 Tagen ab Vorlage Änderungen oder Erläuterungen. Im Falle einer Anforderung von Änderungen oder Erläuterungen werden diese innerhalb von 60 Tagen vorgelegt und innerhalb der darauf folgenden 60 Tage von der Landesregierung geprüft.3)

massimeBeschluss vom 31. März 2008, Nr. 1069 - Richtlinien für die Anwendung des Artikels 1-bis und für die Ausarbeitung des Betriebsplanes für die freiberufliche Tätigkeit laut Art. 1ter, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 2. Mai 1995 Nr. 10 in geltender Fassung (abgeändert mit Beschluss Nr. 692 vom 22.08.2023)
3)
Die Artikel 1/bis und 1/ter wurden eingefügt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.

Art. 2 (Anwendung der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 23. Oktober 1978, Nr. 50 , auf alle bediensteten Ärzte des Landesgesundheitsdienstes)

(1) Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 23. Oktober 1978, Nr. 50, betreffend "Freiberufliche Tätigkeit der Krankenhausärzte", sind für alle bediensteten Ärzte des Landesgesundheitsdienstes anzuwenden.

Art. 3 (Berechnung der Dienstprämie)

(1) Die Maßstäbe zur Berechnung der Dienstprämie, die für die Bediensteten der Autonomen Provinz Bozen angewandt werden, sind auf das Personal der Sanitätseinheiten ausgedehnt.

Art. 4 (Anzahlung auf die Dienstprämie)

(1) Den Bediensteten der Sanitätseinheiten mit wenigstens acht Dienstjahren kann eine Anzahlung auf die Dienstprämie gewährt werden, die höchstens achtzig Prozent der Dienstprämie ausmacht, die zum Zeitpunkt des Antrages zustehen würde. Als Dienstjahre gelten sowohl die bei den Sanitätseinheiten geleisteten als auch solche, die bei anderen Arbeitgebern geleistet wurden und aufgrund von Rechtsvorschriften von den Sanitätseinheiten anerkannt worden sind.

(2) Die Anzahlung wird im Rahmen der Verfügbarkeit der im Haushalt bereitgestellten Mittel auf begründeten Antrag des Bediensteten mit Beschluß des zuständigen Organs der Sanitätseinheit, nach Einholung eines Gutachtens der Personalkommission, gewährt, sofern der Bedienstete eine dieser Ausgaben zu tragen hat:

  1. Ausgaben für Therapien oder andere Eingriffe, die von den zuständigen öffentlichen Einrichtungen als notwendig erachtet werden,
  2. Ausgaben für den Kauf, Bau oder Umbau der Erstwohnung für sich, seinen Ehepartner oder seine Kinder.

(3) Voraussetzung für die Auszahlung laut Absatz 1 ist, daß der Bedienstete eine, mit beglaubigter Unterschrift versehene, unwiderrufbare Vollmacht zur Einhebung der Dienstprämie abgibt, die vom zuständigen Fürsorgeinstitut geschuldet ist.

(4) Die Anzahlung wird von der Dienstprämie, die dem Bediensteten bei Dienstaustritt zusteht, abgezogen.

(5) Die Modalitäten für die Gewährung der Anzahlung der Dienstprämie werden auf Verwaltungszweigebene festgelegt.

Art. 5 (Wiederaufnahme und Wiedereinstellung in den Dienst)

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme in den Dienst in Abweichung von Artikel 59 Absatz 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Dezember 1979, Nr. 761ist im Rahmen der Stellenvakanz im Plansoll nicht befristet. Der Antrag kann bei jedem Sonderbetrieb Sanitätseinheit des Landes Südtirol eingereicht werden.

(2) Der Sonderbetrieb kann mit eigener Maßnahme über die Wiederaufnahme in den Dienst verfügen.

(3) Für die Wiederaufnahme in den Dienst ist die bei der früheren Aufnahme verlangte Ausbildung jener gleichgestellt, welche von den zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme geltenden Bestimmungen verlangt wird.

(4) Der auch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst wiederaufgenommene oder wiedereingestellte Bedienstete wird in den Stellenplan und in den Funktionsrang eingestuft, denen er bei Dienstaustritt angehörte, und zwar unter Beibehaltung des erworbenen Dienstalters.

(5)5)

5)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 9. Juni 1998, Nr. 5; Absatz 5 wurde später geändert durch Art. 59 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14, und später aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 6 (Aufhebung von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 12. Mai 1988, Nr. 19 , im Bereich des Personals des Gesundheitsdienstes)

(1) Artikel 9 des Landesgesetzes vom 12. Mai 1988, Nr. 19, wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

Art. 7 (Öffentliche Wettbewerbe für die Besetzung von Stellen im Funktionsrang Personal mit didaktisch-organisatorischen Aufgaben - leitendes Personal)

(1) Zu den innerhalb von fünf Jahren6) ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in Südtirol ausgeschriebenen Wettbewerben aufgrund von Bewertungsunterlagen und Prüfungen zur Besetzung von Planstellen mit didaktisch-organisatorischen Aufgaben - leitendes Personal sind, außer den Kandidaten, welche im Besitz der Voraussetzungen sind, wie sie die einschlägigen Rechtsvorschriften vorschreiben, auch jene Kandidaten zugelassen, welche im Besitz des Befähigungsnachweises für leitende Funktionen in der Krankenpflege sind, einen vom Land Südtirol oder von einem öffentlich anerkannten Institut in Italien oder Ausland organisierten Lehrgang für Organisations- und Managementtechniken besucht, die entsprechende Abschlußprüfung erfolgreich bestanden haben und ein Dienstalter als Krankenpflegekoordinator von mindestens zwei Jahren aufweisen.

(2) Für die Zulassung zum Wettbewerb ist der Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache für die ehemalige gehobene Laufbahn erforderlich.

6)
Um weitere 3 Jahre verlängert durch Art. 14 des L.G. vom 9. Juni 1998, Nr. 5.

Art. 8 (Öffentliche Wettbewerbe für die Besetzung von Stellen des Funktionsranges eines Fachassistenten - Dienst für Medizintechnik)

(1) Zu den innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in Südtirol ausgeschriebenen Wettbewerben nach Bewertungsunterlagen und Prüfungen zur Besetzung von Planstellen im Funktionsrang Fachassistent - Dienst für Medizintechnik sind, außer den Kandidaten mit Voraussetzungen, wie sie die einschlägigen Rechtsvorschriften vorschreiben, auch Kandidaten zugelassen, welche in den Sanitätseinheiten bereits im Funktionsrang einer Fachkraft - Überwachung der elektromedizinischen Geräte - Dienst leisten und an einem Kurs auf dem Gebiet der Medizintechnik, in bezug auf welchen die Durchführungsmodalitäten mit Beschluß der Landesregierung festgelegt werden, teilgenommen und diesen erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Kandidaten, welche im Besitz aller folgenden Voraussetzungen sind:

  1. Abschlußzeugnis einer Sekundarschule ersten Grades,
  2. Meisterbrief für Elektriker oder Lehrabschlußzeugnis für Elektriker mit einer anschließenden, mindestens fünfjährigen, beruflichen Tätigkeit bei der Sanitätseinheit oder Abschlußzeugnis einer zwei- oder dreijährigen Fachschule für Elektriker oder einer staatlichen Lehranstalt für Elektriker mit einer anschließenden, fünfjährigen Berufserfahrung bei der Sanitätseinheit,
  3. Teilnahme und erfolgreicher Abschluß eines Kurses auf dem Gebiet der Medizintechnik. Was den Kurs betrifft, werden die Durchführungsmodalitäten mit Beschluß der Landesregierung nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen festgelegt.

Art. 9 (Öffentlicher Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen für die Funktionsränge Mitarbeiter und Koordinator des Aufsichts- und Inspektionspersonals I Kategorie)

(1) Zu den in der Provinz Bozen ausgeschriebenen Wettbewerben nach Titeln und Prüfungen für die Besetzung von Planstellen des Aufsichts- und Inspektionspersonals I. Kategorie - Funktionsränge: Mitarbeiter und Koordinator werden, außer den Kandidaten, welche im Besitz des Studientitels gemäß Artikel 81 Buchstabe b) Punkt 3) des Ministerialdekretes vom 30. Jänner 1982, abgeändert durch das Ministerialdekret vom 3. Dezember 1982, sind, auch Kandidaten zugelassen, welche im Besitz des Diploms "Umwelt- und Hygieneinspektor" im Sinne des Artikels 17 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 23. Oktober 1986, Nr. 22, abgeändert durch den einzigen Artikel des Dekretes des Landeshauptmanns vom 6. August 1987, Nr. 10, sind.7)

(2) Die Bestimmung laut Absatz 1 ist ab 7. Juni 1993 und für den Zeitraum von zehn Jahren ab dem obgenannten Datum anzuwenden.8)

7)
Der italienische Wortlaut des Absatzes 1 wurde ergänzt durch Art. 25 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.
8)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 20 des L.G. vom 9. Juni 1998, Nr. 5.

Art. 10 (Zuweisung der Funktionen eines "fachkundigen Arztes")

(1) Innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes kann der für das Gesundheitswesen zuständige Landesrat die Ermächtigung zur Ausübung der Funktionen eines "fachkundigen Arztes" im Sinne von Artikel 55 des Legislativdekrets vom 15. August 1991, Nr. 277, an Doktoren der Medizin und Chirurgie erteilen, welche einen vom Land organisierten Kurs von mindestens 200 Stunden absolviert haben, der mit einer Prüfung über Fächer der Arbeitsmedizin und jene Fächer abgeschlossen wird, die Tätigkeiten betreffen, welche sich auf Artikel 17 des Legislativdekrets vom 19. September 1994, Nr. 626, beziehen.

Art. 10/bis (Anhängige Verfahren)

(1)  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Inspektionsstrukturen des Landes anhängigen Verfahren zur Ermittlung von Übertretungen auf dem Gebiet der Arbeitszeitgestaltung für Handlungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. Dezember 2007, Nr. 244, und des Gesetzesdekrets vom 25. Juni 2008, Nr. 112, umgewandelt in Gesetz, mit Änderungen, mit dem Gesetz vom 6. August 2008, Nr. 133, begangen wurden, und zur Verhängung der entsprechenden Verwaltungsstrafen, sind archiviert.9)

9)
Art. 10/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 11 10)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

10)
Omissis.
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ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 14. Juli 1981, Nr. 25
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ActionActionk) LANDESGESETZ vom 18. August 1983, Nr. 30
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ActionActionu) LANDESGESETZ vom 29. Juli 1992, Nr. 30
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