(1) Innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes kann der für das Gesundheitswesen zuständige Landesrat die Ermächtigung zur Ausübung der Funktionen eines "fachkundigen Arztes" im Sinne von Artikel 55 des Legislativdekrets vom 15. August 1991, Nr. 277, an Doktoren der Medizin und Chirurgie erteilen, welche einen vom Land organisierten Kurs von mindestens 200 Stunden absolviert haben, der mit einer Prüfung über Fächer der Arbeitsmedizin und jene Fächer abgeschlossen wird, die Tätigkeiten betreffen, welche sich auf Artikel 17 des Legislativdekrets vom 19. September 1994, Nr. 626, beziehen.