(1) Zu den in der Provinz Bozen ausgeschriebenen Wettbewerben nach Titeln und Prüfungen für die Besetzung von Planstellen des Aufsichts- und Inspektionspersonals I. Kategorie - Funktionsränge: Mitarbeiter und Koordinator werden, außer den Kandidaten, welche im Besitz des Studientitels gemäß Artikel 81 Buchstabe b) Punkt 3) des Ministerialdekretes vom 30. Jänner 1982, abgeändert durch das Ministerialdekret vom 3. Dezember 1982, sind, auch Kandidaten zugelassen, welche im Besitz des Diploms "Umwelt- und Hygieneinspektor" im Sinne des Artikels 17 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 23. Oktober 1986, Nr. 22, abgeändert durch den einzigen Artikel des Dekretes des Landeshauptmanns vom 6. August 1987, Nr. 10, sind.7)
(2) Die Bestimmung laut Absatz 1 ist ab 7. Juni 1993 und für den Zeitraum von zehn Jahren ab dem obgenannten Datum anzuwenden.8)