(1) Zu den innerhalb von fünf Jahren6) ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in Südtirol ausgeschriebenen Wettbewerben aufgrund von Bewertungsunterlagen und Prüfungen zur Besetzung von Planstellen mit didaktisch-organisatorischen Aufgaben - leitendes Personal sind, außer den Kandidaten, welche im Besitz der Voraussetzungen sind, wie sie die einschlägigen Rechtsvorschriften vorschreiben, auch jene Kandidaten zugelassen, welche im Besitz des Befähigungsnachweises für leitende Funktionen in der Krankenpflege sind, einen vom Land Südtirol oder von einem öffentlich anerkannten Institut in Italien oder Ausland organisierten Lehrgang für Organisations- und Managementtechniken besucht, die entsprechende Abschlußprüfung erfolgreich bestanden haben und ein Dienstalter als Krankenpflegekoordinator von mindestens zwei Jahren aufweisen.
(2) Für die Zulassung zum Wettbewerb ist der Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache für die ehemalige gehobene Laufbahn erforderlich.