(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, im Sinne der Bestimmungen der Artikel 3 und 30 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1965, Nr. 1124, und des Artikels 9 Absatz 15 des Gesetzes vom 19. Juli 1993, Nr. 236, eine Versicherung gegen Arbeitsunfälle für die Schüler der Fachoberschulen und Fachlehranstalten staatlicher Art abzuschließen, welche die in den geltenden Lehrplänen vorgesehenen Betriebspraktika und Stages in privaten und öffentlichen Betrieben und Einrichtungen absolvieren. 3)