(1) Die Bestimmungen der Artikel 33 und 34 werden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf alle Organe angewandt, deren Amtsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.
(2) Die Organe, deren Amtsdauer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen ist und die daher bei tatsächlicher Verlängerung ihrer Amtsdauer tätig sind, müssen innerhalb von fünfundvierzig Tagen neu ernannt werden. Nach Ablauf dieser Frist verfallen diese Organe mit den von Artikel 34 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Folgen.
(3) Die Bestimmungen laut Artikel 2/bis gelten auch für Handlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, soweit sie günstiger sind als die Bestimmungen laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 5. April 1995, Nr. 8, und Artikel 5 Absätze 8 und 9 dieses Gesetzes.180)