(1) Die Organe nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse bis zum Ablauf der für sie vorgesehenen Amtsdauer wahr; innerhalb dieser Frist müssen die neuen Organe ernannt werden.
(1/bis) Die für die Dauer der Legislaturperiode gewählten oder ernannten Organe nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse bis zu dem Zeitpunkt wahr, an dem die neugewählte Landesregierung eingesetzt ist, und müssen in den darauffolgenden sechzig Tagen neu ernannt werden. Bis dahin gilt ihre Amtszeit als verlängert.178)
(2) Die Organe, die nicht innerhalb der Frist laut Absatz 1 neu ernannt werden, sind für nicht mehr als fünfundvierzig Tage ab dem Tag, an dem diese Frist abläuft, verlängert. In der Verlängerungszeit dürfen die Kollegialorgane nicht durch die Ernennung von eventuell verfallenen ordentlichen oder Ersatzmitgliedern ergänzt werden.
(3) In der Verlängerungszeit dürfen die Organe, deren Amtsdauer abgelaufen ist, nur dringende und unaufschiebbare Akte ergreifen, bei ausdrücklicher Angabe der Dringlichkeits- und Unaufschiebbarkeitsgründe.
(4) Die in der Verlängerungszeit ergriffenen Akte, die nicht unter jene laut Absatz 3 fallen, sind rechtswidrig.
(5) Innerhalb der Verlängerungsfrist müssen die Organe, deren Amtsdauer abgelaufen ist, neu ernannt werden.
(6) Steht die Neuernennung Kollegialorganen zu und nehmen diese die ihnen zustehende Ernennung oder Designierung nicht wenigstens drei Tage vor Ablauf der Verlängerungsfrist vor, wird die entsprechende Zuständigkeit dem Vorsitzenden dieser Organe übertragen, der sie vor Ablauf dieser Frist wahrnehmen muß.