(1) Erfolgt die Designierung der Mitglieder von Kollegialorganen des Landes oder von Betrieben oder Anstalten, die vom Land abhängig sind, nicht innerhalb von vierzig Tagen ab dem Antrag, so ist das Kollegialorgan, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften, gültig konstituiert, und es wird von den nicht designierten Mitgliedern abgesehen sofern die Mehrheit der Mitgliederzahl erreicht wird und es sich nicht um ein Kollegialorgan handelt, das zwingend vollständig sein muß.
(2) Steht die Ernennung der Kollegialorgane laut Absatz 1 der Landesregierung oder einem anderen Landesorgan zu, so können sie die Körperschaft oder Anstalt oder das designierende Organ ersetzen, wenn binnen vierzig Tagen ab dem Antrag nicht die Designierung der Mitglieder der genannten Kollegialorgane erfolgt. In diesem Falle erfolgt die Ernennung unter Wahrung der vertretenen Interessen, wobei den allfälligen Designierungen Rechnung getragen wird, die nach Ablauf der Frist einlaufen.
(3) Für jedes ordentliche Mitglied eines Kollegialorganes, das von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kann, unter Berücksichtigung der vertretenen Berufsgruppen, Interessen oder Ämter, ein Ersatzmitglied ernannt werden. Das Ersatzmitglied muß der gleichen Sprachgruppe angehören wie das ordentliche Mitglied und ersetzt dieses bei Abwesenheit oder Verhinderung.
(4) Um in Kollegialorganen, die mit Gesetz errichtet sind, die verhältnismäßige Vertretung der Sprachgruppen zu gewährleisten, kann der Direktor einer Organisationseinheit des Landes, der als solcher Mitglied von Kollegialorganen ist, erforderlichenfalls von jemandem vertreten werden, der einer anderen Sprachgruppe angehört als der Direktor, in Frage kommt der Stellvertreter oder ein anderer Beamter, der wenigstens der 7. Funktionsebene angehören muß.