(1) Der Beamte muß sich an das Amtsgeheimnis halten. Mit Ausnahme der Fälle und Modalitäten, die von den Bestimmungen über das Recht auf Zugang vorgesehen sind, darf der Beamte an Unberechtigte weder Informationen über laufende oder abgeschlossene Maßnahmen und Handlungen der Verwaltung noch Nachrichten, von denen er in seiner Eigenschaft als Beamter Kenntnis erlangt hat, weitergeben.
(2) Im Rahmen seiner Zuständigkeit stellt der Direktor der zuständigen Organisationseinheit oder ein von ihm beauftragter Beamter Kopien und Auszüge von Akten und Amtsunterlagen aus, soweit dies nicht durch die Rechtsordnung verboten ist.