(1) Das Zugangsrecht besteht darin, daß die Verwaltungsunterlagen eingesehen werden und davon eine Kopie hergestellt wird, und zwar in der Form und in dem Rahmen, wie sie dieses Gesetz festlegt. Die Einsichtnahme ist unentgeltlich. Für die Überlassung von Kopien sind nur die von der Landesregierung festgesetzten Herstellungskosten zu zahlen. Die geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Stempelgebühren bleiben aufrecht.
(2) Das Gesuch um Zugang zu den Unterlagen muß begründet sein. Es muß an jene Organisationseinheit der Verwaltung gerichtet werden, welche die Unterlage ausgestellt hat oder deren Urschrift dauernd aufbewahrt. 159)
(3) Die Ablehnung, die Verzögerung und die Einschränkung des Zugangs sind in den von Artikel 25 festgelegten Fällen und innerhalb der darin festgesetzten Grenzen erlaubt und bedürfen einer Begründung.
(4) Erfolgt binnen dreißig Tagen nach Abgabe des Gesuchs keine Antwort, so gilt dieses als abgelehnt.
(5)Gegen die Entscheidungen der Verwaltung betreffend das Recht auf Zugang und in den von Absatz 4 vorgesehenen Fällen kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen, gemäß den Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung, Rekurs beim Verwaltungsgericht eingelegt werden. Innerhalb derselben Frist kann der Antragsteller beim Volksanwalt die Überprüfung der Entscheidung beantragen. Der Volksanwalt äußert sich innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so gilt der Antrag als abgelehnt. Erachtet der Volksanwalt, dass die Ablehnung oder die Verzögerung rechtswidrig ist, informiert er den Antragsteller und benachrichtigt die verantwortliche Organisationseinheit. Erlässt diese nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Benachrichtigung des Volksanwalts eine begründete Bestätigung der ablehnenden Maßnahme, ist der Zugang erlaubt. Wurde der Antrag auf Zugang an den Volksanwalt gerichtet, ist die Frist für den Rekurs beim Verwaltungsgericht ausgesetzt und läuft ab dem Tag, an dem der Antragsteller die Antwort auf seinen Antrag an den Volksanwalt erhalten hat oder an dem der Antrag an den Volksanwalt als abgelehnt gilt. 160)
(6) Die Organisationseinheiten laut Artikel 1/ter Absatz 1 gewährleisten die Ausübung des Zugangsrechts auch auf telematischem Weg gemäß den Modalitäten und Formen, welche die geltenden Bestimmungen über die digitale Verwaltung vorsehen. 161)
(7) Das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen ist gewährleistet, wenn diese auf der institutionellen Website der Landesverwaltung veröffentlicht sind, vorausgesetzt, sie werden in vollständiger Fassung veröffentlicht. 162)