(1)In der Meldung oder im Antrag laut den Artikeln 21/bis und 22 muß der Betroffene erklären, daß die gesetzlichen Voraussetzungen und Erfordernisse gegeben sind. Im Falle unwahrer Erklärungen oder falscher Bestätigungen ist es nicht zulässig, die Tätigkeit und die entsprechenden Auswirkungen dem Gesetz nachträglich anzupassen oder gemäß den genannten Artikeln zu sanieren, und der Erklärende wird im Sinne von Artikel 21 des Gesetzes Nr. 241/1990mit der von Artikel 483 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Sanktion belegt, es sei denn, der Sachverhalt erfüllt einen schwerwiegenderen Straftatbestand. 151)
(2) 152)
(3)Wer in einer der Meldung des Tätigkeitsbeginns gemäß Artikel 21/bis beigelegten Erklärung, Bestätigung oder Beeidigung das Bestehen der Voraussetzungen oder Bedingungen für die Meldung falsch erklärt oder bestätigt, wird gemäß Artikel 19 Absatz 6 des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241, bestraft, sofern kein schwerer wiegender Straftatbestand vorliegt. 153)