(1)In den Verfahren auf Antrag zum Erlass von Verwaltungsmaßnahmen gilt das Stillschweigen der zuständigen Verwaltung als Maßnahme, die dem Antrag stattgibt, ohne dass weitere Anträge oder Aufforderungen erforderlich sind, es sei denn, die Verwaltung teilt dem Betroffenen innerhalb der in Artikel 4 festgelegten Frist die Verweigerungsmaßnahme mit. In letzterem Fall wird Artikel 11/bis angewandt.
(1/bis) Die stillschweigende Zustimmung gilt auch für Überprüfungsverfahren, die auf Antrag der Vergabestellen gemäß Artikel 71 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, eingeleitet werden, um den Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen zu prüfen, die von den Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 80 Absatz 5 Buchstabe i) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, zur Bescheinigung der Einhaltung der Bestimmungen des Rechts auf Arbeit von Menschen mit Behinderung laut Artikel 17 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, ausgestellt werden. 148)
(2) In den Fällen, in denen das Stillschweigen der Verwaltung als Annahme des Antrags gilt, kann die zuständige Verwaltung Maßnahmen im Selbstschutzweg ergreifen.
(3) Für Akte und Verfahren in den Bereichen Schutz der Umwelt, Schutz vor hydrogeologischen Risiken, Schutz des Kultur-, kunsthistorischen und landschaftlichen Erbes sowie der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit und Unversehrtheit der Personen und, in den Fällen, in denen das Unionsrecht formelle Verwaltungsmaßnahmen vorschreibt, sowie in den Fällen, in welchen eine Rechtsvorschrift das Stillschweigen der Verwaltung als Abweisung des Antrages wertet, und für jene Akte und Verfahren, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, findet dieser Artikel keine Anwendung. 149) 150)