(1) Zur Vereinfachung der Tätigkeiten der Bürger und Unternehmen und zur Reduzierung der Lasten und Kosten der Verwaltung wird die zertifizierte Meldung des Beginns der Tätigkeit eingeführt.
(2) Mit Beschluss der Landesregierung werden die Fälle bestimmt, in denen eine private Tätigkeit, für deren Ausübung eine Autorisierung, Lizenz, Befähigung, Unbedenklichkeitserklärung, Erlaubnis oder eine andere, wie auch immer genannte, amtliche Zustimmung von Seiten einer Verwaltungsstelle oder eines Kollegialorgans erforderlich ist, nach Meldung an die zuständige Verwaltung durch den Betroffenen aufgenommen werden kann. Mit dem Beschluss werden zudem die Modalitäten für das Einreichen der Meldung geregelt sowie für den Ablauf des Verfahrens, das auch telematisch erfolgen kann. 144)
(3) Die Meldung zertifiziert, dass die Anforderungen erfüllt und die Voraussetzungen gegeben sind, die von den geltenden Bestimmungen für die Durchführung der Tätigkeit vorgesehen sind.
(4) Die Tätigkeit kann ab dem Datum der Einreichung der Meldung bei der zuständigen Verwaltung aufgenommen werden.
(5) Falls die zuständige Verwaltung feststellt, dass die Anforderungen oder Voraussetzungen laut Absatz 3 nicht gegeben sind, ergreift sie innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Meldung die notwendigen Maßnahmen zum Verbot der Fortführung der Tätigkeit und zur Beseitigung der gegebenenfalls schädigenden Auswirkungen. In diesem Fall findet Artikel 11/bis keine Anwendung. Ist es möglich, die vorgenommene Tätigkeit und ihre Auswirkungen an die geltenden Rechtsvorschriften anzupassen, fordert die zuständige Verwaltung den Privaten mit begründeten Akt dazu auf, wobei sie die Aussetzung der begonnenen Tätigkeit verfügt, die notwendigen Maßnahmen vorschreibt und eine Frist von nicht weniger als 30 Tagen festsetzt, um diese zu ergreifen. Werden die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht innerhalb der oben genannten Frist ergriffen, gilt die Tätigkeit als verboten. 145) 146)
(6) Nach Ablauf der Frist für die Ergreifung der Maßnahmen laut Absatz 5, steht es der zuständigen Verwaltung auf jeden Fall frei, Maßnahmen im Selbstschutzweg zu ergreifen. 147)