(1) Außer in den in Artikel 18 vorgesehenen Fällen, können die Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 untereinander und mit anderen öffentlichen Verwaltungen, Vereinbarungen abschließen, um die Zusammenarbeit bei Tätigkeiten gemeinsamen Interesses zu regeln.
(2) Für die Vereinbarungen laut Absatz 1 sind, soweit vereinbar, die Bestimmungen laut Artikel 16 Absätze 2 und 3 zu beachten. 134)