(1)Sämtliche Dekrete und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen eines Landesrates müssen, bevor sie der zuständige Landesrat unterzeichnet, folgende Sichtvermerke erhalten:
- für die fachliche Ordnungsmäßigkeit den Sichtvermerk des für die abschließende Ausarbeitung des Aktes verantwortlichen Direktors der Organisationseinheit,
- für die buchhalterische Ordnungsmäßigkeit den Sichtvermerk des Direktors des innerhalb der Abteilung Finanzen zuständigen Amtes,
- für die Rechtmäßigkeit den Sichtvermerk des zuständigen Abteilungsdirektors,107)
- für die Entsprechung mit der genehmigten Strategie, mit den vorgesehenen Mitteln und mit den Angaben des integrierten Tätigkeits- und Organisationsplans den Sichtvermerk des zuständigen Ressortdirektors. 108)
(2) Die Sichtvermerke laut Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) sind ebenfalls für die Beschlussanträge erforderlich, die der Landesregierung vorgelegt werden. 109)
(2/bis) Für die verantwortlichen Stellen für Ausgaben laut Landesgesetz über das Rechnungswesen gelten die darin vorgesehenen besonderen Verfahren. 110)
(3) Die Delegierung von Verwaltungsaufgaben bringt für den Beauftragten die Verantwortung dafür mit sich, daß die Verwaltungsmaßnahme fachlich, buchhalterisch oder in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit regulär ist.
(4) Jene Landesbediensteten, die am Verwaltungsverfahren mit vorbereitenden, sachverhaltsermittelnden oder ausführenden Aufgaben teilnehmen, haften in fachlicher und buchhalterischer Hinsicht für ihre Handlungen, unter Berücksichtigung des mit dem jeweiligen Berufsbild verbundenen Verantwortungsgrades.
(5) Die Landesbeamten haften in verwaltungsmäßiger und buchhalterischer Hinsicht für die Sichtvermerke und für die Gutachten laut Absätze 1 und 2. Werden die Maßnahmen in Ermangelung der Sichtvermerke oder in Abweichung der Gutachten laut Absätzen 1 und 2 ergriffen, haftet gegebenenfalls das entscheidende Organ in verwaltungsmäßiger und buchhalterischer Hinsicht.
(6) Der für den Erlaß der abschließenden Maßnahme zuständige Direktor der Organisationseinheit haftet in verwaltungsmäßiger und buchhalterischer Hinsicht für diese Verwaltungsmaßnahme, und zwar zusammen mit den für das Verfahren verantwortlichen Beamten, vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 4.
(7) Der für die Schlußphase der Verwaltungsmaßnahme zuständige Direktor der Organisationseinheit ist in verwaltungsmäßiger und buchhalterischer Hinsicht für die Durchführung der Beschlüsse der Landesregierung und der Maßnahmen der Landesräte verantwortlich, vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 4. 111)
(8) Bei Verwaltungsakten, für die nicht die Landesregierung, die Landesräte, die Abteilungen oder die Ämter, sondern andere Organe oder Organisationseinheiten zuständig sind, haften in fachlicher und buchhalterischer Hinsicht sowie in bezug auf die Rechtmäßigkeit die entsprechenden Organe oder Bediensteten, die den Einrichtungen vorstehen.
(9) Das Organ, das das Verfahren an sich zieht, haftet in bezug auf die betreffende Maßnahme direkt in verwaltungsmäßiger und buchhalterischer Hinsicht.