(1) Der Verfahrensverantwortliche und die Direktoren der Organisationseinheiten, die für die Stellungnahmen, Fachgutachten und verfahrensinternen Akten sowie für die abschließende Maßnahme zuständig sind, enthalten sich aller Entscheidungen und ihrer Tätigkeit, wenn ein, auch potentieller Interessenkonflikt besteht, wenn sie sich in einer der Situationen laut Artikel 30 Absatz 1 befinden oder wenn schwerwiegende Gründe dies nahelegen. 103)
(2) Jede auch potentielle Situation eines Interessenskonflikts in Zusammenhang mit Interessen jeglicher, auch nicht vermögensrechtlicher Art, ist von den Personen laut Absatz 1 zu melden. 104) 105)
(3) Für die Bediensteten, die am Verwaltungsverfahren mit Vorbereitungs-, Sachverhaltsermittlungs- oder ausführenden Aufgaben beteiligt sind, gelten die Bestimmungen des von der Landesregierung genehmigten Verhaltenskodex für das Personal der Autonomen Provinz Bozen. 106)