(1) Die Verträge, bei denen das Land Vertragspartner ist, müssen sichere Fristen und Laufzeiten haben. Sie dürfen keine direkte oder indirekte Dauerbelastung für die Landesverwaltung zur Folge haben, es sei denn aus Gründen besonderer Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit für Letztere, die in der Maßnahme über die Ermächtigung zum Vertragsabschluss anzugeben sind.
(2) Zugunsten der Vertragspartner dürfen weder Zinsen noch Provisionen auf Vorschüsse ausgehandelt werden, die eventuell zur Durchführung des Vertrags zu zahlen sind. Es dürfen auch keine Vorschüsse auf die Vergütungen oder keine Provisionen zugunsten von Dritten für Geschäftsvermittlungen gewährt werden.
(3) Ist bei der Durchführung eines Vertrags die Erhöhung oder Reduzierung der Lieferungen, Dienste und Bauleistungen erforderlich, so ist der Vertragspartner verpflichtet, diese bis zu einem Fünftel des vereinbarten Preises zu denselben Bedingungen durchzuführen. Bei höheren Beträgen hat er das Recht auf Auflösung des Vertrags und auf Zahlung des Preises der gemäß Vertrag erbrachten Leistungen.
(4) Vorbehaltlich dessen, was in Absatz 10 vorgesehen ist, werden die Verträge nach Eingang der von den geltenden Rechtsvorschriften verlangten Unterlagen in Form einer Privaturkunde, durch Auftragsschreiben oder durch den Austausch von Korrespondenz geschlossen und sie sind unmittelbar vollstreckbar. 52)
(5)53)
(6) Für jedes durch einen öffentlichen Auftrag zu realisierende Vorhaben übernimmt der sachzuständige Direktor oder ein von ihm designierter Beamter die Aufgaben des einzigen Verantwortlichen. Er nimmt sämtliche mit den Vergabeverfahren verbundenen Aufgaben wahr, führt alle nötigen Ermittlungshandlungen aus und wacht über die korrekte Durchführung der Verträge, die nicht eigens anderen Organen oder Subjekten zugewiesen sind. 54)
(7) 55)
(8) 56)
(9) Die Verträge werden unter direkter Verantwortung des zuständigen Direktors gemäß den geltenden Bestimmungen vorbereitet und vervollständigt. Der Direktor sorgt ferner für ihre Aufbewahrung. Ausgenommen sind Verträge, die gemäß Artikel 2643 des Zivilgesetzbuches der Eintragung unterliegen oder im Sinne der Bestimmungen über die Registergebühr termingebunden registriert werden müssen. 57)
(10) Die Verträge, die grundbücherlich einzuverleiben sind, werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Notariatsgesetzes über die Notariatsakte, soweit diese anwendbar sind, in öffentlich-rechtlicher Form abgefasst, im Verzeichnis gemäß den Artikeln 67 und 68 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. April 1986, Nr. 131, in geltender Fassung, eingetragen und in einer eigenen Sammlung aufbewahrt. Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin nimmt die Beurkundung dieser Verträge und Akten sowie die Beglaubigung der für diesen Artikel relevanten Privaturkunden und einseitigen Rechtsakte laut Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, vor.58)
(11) Sofern keine gegenteiligen Bestimmungen vorliegen, gehen in der Regel die mit dem Abschluss von Verträgen anfallenden Steuern und Gebühren zu Lasten der Vertragspartner der Landesverwaltung. Die Kopierspesen werden in der Durchführungsverordnung festgelegt, die aufgrund von Artikel 25 erlassen wird. Es werden keine Sekretariatsgebühren eingehoben.
(12) 59)
(13) 60)
(14) 61)
(15) 62)
(16) 63)
(17) 64)
(18) 65)
(19) 66)
(20) 67)
(21) 68)
(22) 69)
(23) 70)
(24)Die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, Ausschreibungen zur Teilnahme an Vergabeverfahren und Ergebnissen derselben erfolgen in der von diesem Artikel und in den Anwendungsanweisungen vorgesehenen Art und Weise.71)72)
(25) Für die Organisationseinheiten des Landes und der vom Land abhängigen Betriebe und Anstalten, die Schulen sowie, im Allgemeinen, die vom Land errichteten Organismen öffentlichen Rechts, mit welcher Benennung auch immer, sofern diese nicht privatrechtlicher Natur sind, sowie deren Konsortien und Vereinigungen, die örtlichen Körperschaften sowie die Körperschaften, Betriebe, Anstalten und Institute, auch autonomer Art, die Einrichtungen, die Gesellschaften sowie, im Allgemeinen, die Organismen öffentlichen Rechts, die von diesen errichtet wurden oder an denen sie beteiligt sind, mit welcher Benennung auch immer, ebenso deren Konsortien und Vereinigungen, sowie die Universitäten, die im Landesgebiet bestehen und tätig sind, gelten unmittelbar die von der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG und von der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG vorgesehenen Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge. 73)
(26) Stille Gesellschaften sind sowohl während des Ausschreibungsverfahrens als auch nach Erteilung des Zuschlags verboten. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 27, 28, 29 und 30 ist jede Änderung in der Zusammensetzung der Bietergemeinschaften und Bieterkonsortien gegenüber der Zusammensetzung, die aus der bei der Angebotsabgabe abgegebenen Verpflichtung resultiert, verboten.74)
(27) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 110 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, kann die Vergabestelle bei Konkurs, Zwangsliquidation im Verwaltungsweg, Geschäftsaufsicht, außerordentlicher Verwaltung, Ausgleich, auch wenn es sich um einen Ausgleich mit Unternehmensfortführung laut Artikel 186-bis des königlichen Dekrets vom 16. März 1942, Nr. 267, in geltender Fassung, handelt, oder bei Insolvenz- oder Liquidationsverfahren des Beauftragten, oder, falls es sich um einen Einzelunternehmer handelt, im Falle seines Todes, seiner Entmündigung, seiner beschränkten Entmündigung oder seines Konkurses oder wenn er während der Ausführung die Anforderungen laut Artikel 80 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, nicht mehr erfüllt, oder in den von den Antimafiabestimmungen vorgesehenen Fällen, den Auftrag den anderen Wirtschaftsteilnehmern der Gruppe vergeben oder das Vertragsverhältnis mit diesen fortsetzen, wobei einer von diesen zum neuen Beauftragten bestellt wird und sie die Möglichkeit haben, die im ursprünglichen Angebot angegebenen Beteiligungen zu ändern, soweit dies mit den in der Bekanntmachung vorgesehenen Qualifikationsanforderungen vereinbar ist, was zum Zeitpunkt der Änderung geprüft werden muss, ohne dass dafür das Einverständnis des vorhergehenden Beauftragten notwendig ist; sind die genannten Bedingungen nicht gegeben, muss die Vergabestelle die Gruppe ausschließen oder vom Vertrag zurücktreten.75)
(28) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 110 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, kann die Vergabestelle bei Konkurs, Zwangsliquidation im Verwaltungsweg, Geschäftsaufsicht, außerordentlicher Verwaltung, Ausgleich, auch wenn es sich um einen Ausgleich mit Unternehmensfortführung laut Artikel 186-bis des königlichen Dekrets vom 16. März 1942, Nr. 267, in geltender Fassung, handelt, oder bei Insolvenz- oder Liquidationsverfahren eines der Auftrag gebenden Unternehmen, oder, falls es sich um einen Einzelunternehmer handelt, im Falle seines Todes, seiner Entmündigung, seiner beschränkten Entmündigung oder seines Konkurses oder wenn er während der Ausschreibung oder der Ausführung die Anforderungen laut Artikel 80 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, nicht mehr erfüllt, oder in den von den Antimafiabestimmungen vorgesehenen Fällen, den Zuschlag den anderen Wirtschaftsteilnehmern der Gruppe erteilen oder das Vertragsverhältnis mit diesen fortsetzen, wobei sie die Möglichkeit haben, die im ursprünglichen Angebot angegebenen Beteiligungen zu ändern, soweit dies mit den in der Bekanntmachung vorgesehenen Qualifikationsanforderungen vereinbar ist, was zum Zeitpunkt der Änderung geprüft werden muss, ohne dass dafür das Einverständnis des vorigen Auftrag gebenden Unternehmens notwendig ist.76)
(29) Die Bestimmungen der Absätze 27 und 28 finden auch in Bezug auf die Subjekte laut Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben b), c) und e) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, Anwendung.77)
(30) Die Bestimmungen der Absätze 26, 27, 28 und 29 finden auf jene Ausschreibungsverfahren und Aufträge Anwendung, deren Bekanntmachung nach dem Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, veröffentlicht wurden.78)