(1)Anrecht auf monatliche Studienbeihilfen haben Jungakademikerinnen und Jungakademiker:
(2) Das Praktikum laut Absatz 1 gilt trotz der Studienbeihilfe nicht als Arbeits- oder Dienstverhältnis; die Praktikantinnen und Praktikanten sind jedoch verpflichtet, die Dienstzeiten und -pflichten von vollzeitbeschäftigten Psychologinnen und Psychologen, Veterinärmedizinerinnen und Veterinärmedizinern im Rang einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters einzuhalten.
(3) Die Landesrätin/Der Landesrat für Gesundheit legt die Höhe der Studienbeihilfe fest.
(4) Mit Durchführungsverordnung werden festgelegt: