(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter ehrenamtlicher Tätigkeit eine solche, die von der Organisation, welcher der ehrenamtliche Mitarbeiter/die ehrenamtliche Mitarbeiterin angehört, in persönlicher Weise, freiwillig und ehrenamtlich ohne - auch nur indirekte - Gewinnabsicht und ausschließlich aus Solidarität und sozialem Bewusstsein geleistet wird.
(2) Für die ehrenamtliche Tätigkeit darf auf keinen Fall eine Vergütung entrichtet werden, auch nicht vom Hilfeempfänger/von der Hilfeempfängerin. Dem ehrenamtlichen Mitarbeiter/Der ehrenamtlichen Mitarbeiterin dürfen nur von der jeweiligen Organisation die tatsächlichen Kosten für die durchgeführte Tätigkeit erstattet werden, und zwar in dem von der Organisation vorher festgesetzten Rahmen.
(3) Die ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Organisation ist weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit bei dieser Organisation noch mit sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen zu dieser.
(4) Personen, die sich im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 1 besonders hervorgetan haben, können von der Landesregierung ausgezeichnet werden; alles Nähere dazu wird in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.
(5) Unter Tätigkeit zur Förderung des Gemeinwesens ist jene zu verstehen, welche ohne Gewinnabsicht vorwiegend zugunsten der Mitglieder in folgenden Bereichen erbracht wird:
- gesundheitliche und soziale Betreuung,
- Kultur, Erziehung und Bildung,
- Sport, Erholung und Freizeit,
- Zivilschutz, Umwelt- und Landschaftsschutz,
- Förderung von Sozialtourismus, Verbraucherschutz, Menschenrechte, Chancengleichheit und Entwicklungszusammenarbeit.
(6) Die Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens bedienen sich zur Umsetzung der Organisationsziele weitgehend der eigenen Mitglieder, die ihre Tätigkeit in freiwilliger und ehrenamtlicher Form erbringen. Die Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens können zudem sofern die Notwendigkeit besteht Personal mit unselbstständigem Arbeitsverhältnis einstellen oder sich freier Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter bedienen, wobei es sich auch um die eigenen Mitglieder handeln darf.3)