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i) LANDESGESETZ vom 8. Jänner 1993, Nr. 11)
Maßnahmen des Landes zur Förderung des Genossenschaftswesens

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Jänner 1993, Nr. 3.

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Zielsetzung)        delibera sentenza

(1) Um die Tätigkeitsaufnahme, die Stärkung und die Reorganisation der Genossenschaften zu fördern, kann das Land Südtirol folgende Vorhaben fördern:

  • a)  die Gründung und Entwicklung von Sozialgenossenschaften,
  • b)  die Gründung und Entwicklung von Arbeitsgenossenschaften, an denen sich Arbeiter beteiligen, die infolge eines Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens, wegen endgültiger Betriebsschließung oder wegen eines erheblichen Personalabbaues entlassen worden sind, sowie die Übernahme von Betrieben durch Arbeitergenossenschaften,
  • c)  die Gründung und Entwicklung von unternehmerischen Tätigkeiten in Genossenschaftsform, unter besonderer Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung und Eingliederung der Frauen und Jugendlichen, sowie der Weiterbildung, der Umschulung und der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Eingliederungsschwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt und von Tätigkeiten mit Innovationscharakter oder besonderer sozialer Bedeutung. 2)
massimeBeschluss vom 30. Mai 2023, Nr. 450 - Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 8. Jänner 1993, Nr. 1 - Maßnahmen des Landes zur Förderung des Genossenschaftswesens
massimeBeschluss vom 23. Juli 2019, Nr. 636 - Festlegung der Honorare für die Revisionen der genossenschaftlichen Körperschaften, die keinem Vertretungsverband angeschlossen sind - Anpassung an Gesetzesänderungen. Widerruf der Beschlüsse Nr. 777 vom 12.07.2016 und Nr. 520 vom 16.05.2017
massimeBeschluss vom 16. Mai 2017, Nr. 520 - Festlegung der Honorare für die Revisionen der genossenschaftlichen Körperschaften, die keinem Vertretungsverband angeschlossen sind – Anpassung an Gesetzesänderungen
2)
Art. 1 wurde so ersetzt durch Art. 27 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 2   3)

3)
Art. 2 wurde aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 3 (Anspruchsberechtigte)

(1) Die Begünstigungen können von Genossenschaften laut Artikel 1 Absatz 1 in Anspruch genommen werden, die im Genossenschaftsregister Südtirols eingetragen sind, in Südtirol ihren Sitz haben und vorwiegend dort tätig sind.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Begünstigungen sind nicht mit jenen gleicher Art kumulierbar, welche andere Staats-, Regional- oder Landesgesetze vorsehen.

Art. 4 (Erforderliche Unterlagen)

(1) Die Genossenschaften müssen, damit sie die in den Artikeln 7 bis 9 vorgesehenen Begünstigungen in Anspruch nehmen können, entsprechende Betriebsentwicklungspläne vorlegen, worin sie nachweisen, daß sie gemäß den Zielsetzungen der Genossenschaften effizient und wirtschaftlich Güter produzieren oder Dienstleistungen erbringen können und dabei eine ausgeglichene Bilanz und die Vergütung der Arbeit gewährleisten.

(2) In den Betriebsentwicklungsplänen muß folgendes angeführt sein:

  • a)  die Zielsetzung,
  • b)  die Marktbereiche, die abgedeckt werden sollen,
  • c)  die aktuelle und die prognostizierte wirtschaftliche Vermögenslage,
  • d)  der Finanzierungsplan,
  • e)  der Maßnahmenplan,
  • f)  der für die Durchführung der Maßnahmen vorgesehene Zeitraum.

Art. 5 (Pflichten der Anspruchsberechtigten)

(1) Die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist mit der Verpflichtung verbunden, die Bauten und die Sachen, wofür die Begünstigungen gewährt wurden, für folgende Zeiträume weder zu veräußern noch abzutreten oder einer anderen Zweckbestimmung zuzuführen:

  • a)  zehn Jahre bei Maßnahmen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b),
  • b)  fünf Jahre bei Maßnahmen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e),
  • c)  bis zum Ablauf des ursprünglichen Leasingvertrages, aber mindestens fünf Jahre ab Vertragsabschluß, wenn es sich um bewegliche Sachen handelt, und mindestens zehn Jahre ab Vertragsabschluß, wenn es sich um Liegenschaften handelt; dies gilt für Maßnahmen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e).

(2) Die Landesregierung kann mit dem Beschluß über die Gewährung der Begünstigungen den Anspruchsberechtigten die Fristen für den Aufbau der Betriebsstruktur und die Aufnahme der Produktion sowie die zahlenmäßige Stärke der Belegschaft, die erreicht oder erhalten werden muß, vorschreiben.

(3) Der Zuschuß wird widerrufen, wenn die Genossenschaften die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Pflichten nicht erfüllen, oder die Fristen für die Durchführung der Maßnahmen und die Erreichung des Beschäftigungsstandes nicht einhalten - es sei denn, die Landesregierung gestattet aus triftigen Gründen allfällige Abweichungen -, weiters wenn sie die subjektiven Voraussetzungen nicht mehr haben, im Antrag auf Gewährung der Begünstigungen falsche Erklärungen abgegeben haben, oder auf eigenen Wunsch oder von Amts wegen aufgelöst wurden, oder über sie ein Konkurs verhängt wurde; demzufolge müssen sie alle bereits ausgezahlten Beträge, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, zurückzahlen. 4)

(4) Die Landesregierung kann die Begünstigungen im Verhältnis zur festgestellten Nichterfüllung und zum wirtschaftlichen und sozialen Nutzen der durchgeführten Maßnahmen widerrufen.

(5) 5)

4)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 17 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
5)
Art. 5 Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 37 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 6 (Kriterien für die Gewährung der Begünstigungen)

(1) In der Durchführungsverordnung wird im Einklang mit dem Landesentwicklungsplan folgendes festgelegt:

  • a)  der Vorrang bei der Gewährung der Begünstigungen, und zwar auch durch Rücklagen,
  • b)  die Kriterien für die Festsetzung und die Abstufung der Begünstigungen unter Berücksichtigung der verschieden gearteten Genossenschaften, wobei zwischen jenen mit vorwiegend wirtschaftlichen und jenen mit vorwiegend sozialen Zielsetzungen zu unterscheiden ist, sowie die Voraussetzungen für die Erlangung der verschiedenen Begünstigungen nach Artikel 7,
  • c)  die verschiedenen Arten von Maßnahmen und die Kriterien für die Festlegung der Kosten, die für die Förderung der jeweiligen Vorhaben als zulässig anerkannt werden,
  • d)  die Mindest- und die Höchstgrenze der Kosten, die für die Gewährung der Begünstigungen anerkannt werden,
  • e)  die Fristen und die Vorgangsweise für das Einreichen der Anträge, und zwar getrennt nach Art der Begünstigung laut Artikel 7,
  • f)  die Unterlagen, die eingereicht werden müssen, damit die Begünstigungen gewährt und, auch als Vorschuß, ausgezahlt werden können.

II. ABSCHNITT
Festlegung der Maßnahmen

Art. 7 (Begünstigungen)

(1) Die Landesregierung ist befugt, Begünstigungen für folgende Maßnahmen zu gewähren:

  • a)  Bildung von Anfangskapital und anschließende umfangreiche Kapitalerhöhungen, die zur Erweiterung der Produktion oder zur Umwandlung, Umstellung, Umstrukturierung oder Modernisierung des Unternehmens erforderlich sind,
  • b)  Erwerb, Bau, Umbau, Umwandlung, Erweiterung und Modernisierung der Liegenschaften, die dem Unternehmen zur Ausübung seiner Tätigkeit dienen,
  • c)  Ankauf von Maschinen, Geräten, Anlagen und Kraftfahrzeugen, die dem Unternehmen ausschließlich zur Ausübung seiner Tätigkeit dienen,
  • d)  Anlage von Vorräten an Rohstoffen und Halbfertigprodukten für das Verarbeitungsverfahren, und zwar im Ausmaß von höchstens vierzig Prozent der im Sinne der Buchstaben b) und c) zulässigen Investitionen,
  • e)  Leasing von beweglichen und unbeweglichen Sachen laut Buchstaben b) und c), verbunden mit der Möglichkeit des Kaufes zu einem Fixpreis nach Ablauf der Leasing-Vertragsdauer,
  • f)  Anmietung von Liegenschaften zur Unterbringung von Werkstätten, Lagern und Büros, bis höchstens fünfzig Prozent und für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ab Gründung der Genossenschaften.

(2) Für die Förderung werden Kosten für Maßnahmen anerkannt, die nach Einreichen des Antrages durchgeführt werden.

Art. 7/bis (Außerordentliche Maßnahmen)  

(1) Zur Überbrückung der wirtschaftlichen Krise, bedingt durch den epidemiologischen, durch das SARS-CoV-2-Virus hervorgerufenen Notstand, können die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) angeführten Begünstigungen auch in Abweichung der im selben Buchstaben enthaltenen zeitlichen Begrenzung gewährt werden.

(2)  Die Begünstigungen laut Absatz 1 werden im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C (2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt. 6)

6)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3, und später so ersetzt durch Art. 16 Absatz 2 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1 bzw. durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3.

Art. 8 (Zuschüsse)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Genossenschaften Investitionszuschüsse im Höchstausmaß von fünfundsechzig Prozent der als zulässig anerkannten Kosten für Maßnahmen laut Artikel 7 zu gewähren.

(2) Für anerkannte Kosten, deren Betrag über die in der Durchführungsverordnung festgelegte Höchstgrenze - wenigstens aber über hundert Millionen Lire - hinausgeht, können die Zuschüsse laut Absatz 1 in gleichbleibenden Jahresraten höchstens fünf Jahre lang gewährt werden; die Höhe der Zuschüsse ist so festzulegen, daß gewährleistet ist, daß der entsprechende aktuelle Wert, der nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien berechnet wird, gleich hoch wie die Zuschüsse laut Absatz 1 ist.

(3) Die Zuschüsse werden nach Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Maßnahmen in der von der Durchführungsverordnung festgesetzten Weise, auch was den jeweiligen Zeitpunkt betrifft, ausgezahlt.

(4) Die in Absatz 2 erwähnten Zuschüsse werden ab dem 30. Juni und 31. Dezember, der auf den Tag der entsprechenden Beschlußfassung folgt, ausgezahlt, und zwar - abgesehen von dem in Absatz 5 vorgesehenen Fall - in Jahresraten, die jeweils an dem Tag fällig sind, an welchem die erste Rate ausgezahlt wurde.

(5) Beschränkt auf die Maßnahmen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) kann die Landesregierung nach der Aufnahme der Arbeiten Vorschüsse im Ausmaß von höchstens fünfzig Prozent der gewährten Zuschüsse und bis zu zwei Jahresraten der Zuschüsse laut Absatz 2 auszahlen.

(6) Die Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, wenn sich herausstellt, daß die effektiven Kosten nicht so hoch waren wie die anerkannten.

Art. 9 (Fachliche Betreuung)

(1) Zugunsten der Genossenschaften laut Artikel 1 wird Fachberatung für die Erstellung von Machbarkeitsstudien und die verwaltungstechnische Begleitung in der Phase der Aufnahme der Tätigkeit und im Falle relevanter Betriebsreorganisationen erbracht. Dazu können Vereinbarungen mit den rechtlich anerkannten Genossenschaftsverbänden und anderen spezialisierten Einrichtungen getroffen werden, wobei die entsprechenden Kosten übernommen werden. Weiters können die Kosten für den zeitweiligen Einsatz von besonders qualifiziertem Personal zur Stärkung und Reorganisation der Genossenschaften übernommen werden. 7)

7)
Art. 9 wurde so ersetzt durch Art. 27 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 10   8)

8)
Die Art. 10 und 12 wurden aufgehoben durch Art. 27 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 11 (Übernahme eines Unternehmens)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Genossenschaften laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) einen Zuschuß bis zu fünfzig Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben - auch in mehreren Raten - zu gewähren, um damit die Übernahme der Betriebsführung seitens der Genossenschaft zu fördern; die Beitragsgewährung erfolgt in der Form, wie sie die Durchführungsverordnung laut Artikel 6 festlegt, und zwar nach Vorlage der Unterlagen, welche die tatsächlich getragenen Ausgaben belegen.

Art. 11/bis (Errichtung des Fonds zur Unterstützung und Entwicklung des Genossenschaftswesens)

(1) Zwecks Unterstützung und Entwicklung des Genossenschaftswesens ist der Fonds gemäß Artikel 45 des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5, errichtet.

(2) Die Landesregierung legt mit Beschluss alles Nähere über die Nutzung des Fonds laut Absatz 1 fest.

(3) Der Fonds gemäß Absatz 1 wird hauptsächlich zur Gewährung von begünstigten Darlehen und Begünstigungen zur Kapitalgewinnung zu Gunsten von genossenschaftlichen Körperschaften, die im Landesregister gemäß Landesgesetz vom 9. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, eingetragen sind, sowie für Initiativen zur Unterstützung und Entwicklung des Genossenschaftswesens verwendet.

(3/bis) Die im Absatz 3 angeführten begünstigten Darlehen können auch mittels Rotationsfonds laut Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gewährt werden. 9)

(4) Der Fonds wird wie folgt gespeist:

  1. von den Geldmitteln des Fonds gemäß Regionalgesetz vom 28. November 1993, Nr. 20, in geltender Fassung,
  2. von den eventuellen zusätzlichen von der Provinz bereitgestellten Geldmitteln,
  3. von einer Quote der Geldmittel des Fonds gemäß Artikel 13 des Regionalgesetzes vom 16. Juli 2004, Nr. 1, in geltender Fassung,
  4. von vorzeitigen Rückerstattungen von im Sinne dieses Artikels gewährten Finanzierungen, soweit es den Fonds betrifft,
  5. von den auf den auf dem Fonds bereitstehenden Geldmitteln angereiften Zinsen,
  6. von den dem Fonds gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Regionalgesetzes vom 9. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, jährlich zufließenden Geldmitteln. 10)
9)
Art. 11/bis Absatz 3/bis wurde eingefügt durch art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
10)
Art. 11/bis wurde eingefügt durch Art. 13, Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 12.

Art. 12   8)

8)
Die Art. 10 und 12 wurden aufgehoben durch Art. 27 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 12/bis (Verwendung der Mittel des Fonds laut Regionalgesetz vom 28. November 1993, Nr. 20)

(1) In Anwendung von Artikel 13 Absatz 10 des Regionalgesetzes vom 16. Juli 2004, Nr. 1, in geltender Fassung, ist die Landesregierung befugt, auf Vorschlag des für das Genossenschaftswesen zuständigen Landesrates jährlich einen Anteil der am Jahresanfang auf dem Fonds laut Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 28. November 1993, Nr. 20, in geltender Fassung, verfügbaren Mittel sowie der Mittel aus der Rückerstattung der aus dem Fonds ausgezahlten Darlehen dem Landeshaushalt zuzuführen. Dadurch sollen im Rahmen von Landes- oder Regionalgesetzen Ersatzmaßnahmen zur finanziellen Unterstützung, welche die gleichen Ziele wie das genannte Regionalgesetz verfolgen, durchgeführt werden. 11)

(2) Mit derselben Maßnahme beschließt die Landesregierung die Änderungen am Haushalts- und Gebarungsplan zur Einschreibung der entstehenden Einnahmen sowie der entsprechenden Ausgaben. 12)

11)
Art. 12/bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
12)
Art. 12/bis wurde eingefügt durch Art. 11 des L.G. vom 19. Juli 2007, Nr. 4.

Art. 13   13)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

13)
Omissis.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionA Arbeitsmarkt
ActionActiona) Landesgesetz vom 20. Juni 1980, Nr. 19 
ActionActionb) LANDESGESETZ vom 11. März 1986, Nr. 11
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 17. April 1986, Nr. 14
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 19. Dezember 1986, Nr. 33 —
ActionActione) LANDESGESETZ vom 17. August 1987, Nr. 24 —
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 11. Mai 1988, Nr. 17
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 6. Dezember 1988, Nr. 36
ActionActionh) Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 39
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 8. Jänner 1993, Nr. 1
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionFestlegung der Maßnahmen
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Oktober 1993, Nr. 36
ActionActionk) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 27. Juni 2006, Nr. 30
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