(1) Die Genossenschaften müssen, damit sie die in den Artikeln 7 bis 9 vorgesehenen Begünstigungen in Anspruch nehmen können, entsprechende Betriebsentwicklungspläne vorlegen, worin sie nachweisen, daß sie gemäß den Zielsetzungen der Genossenschaften effizient und wirtschaftlich Güter produzieren oder Dienstleistungen erbringen können und dabei eine ausgeglichene Bilanz und die Vergütung der Arbeit gewährleisten.
(2) In den Betriebsentwicklungsplänen muß folgendes angeführt sein: