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e) Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 61)
Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Februar 1992, Nr. 9.

ABSCHNITT I
Verwaltungsautonomie und Vertretung der Gemeinden

Art. 1 (Ausrichtung und mehrjährige Planung)  delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol weist den Gemeinden gemäß den folgenden Bestimmungen geeignete finanzielle Mittel zu und stellt dafür die fixe Quote von 13,5 Prozent der Einnahmen aus Abgaben nach Titel I des Landeshaushaltes, abzüglich der regionalen Wertschöpfungssteuer sowie des Steuerertrages, der sich aus einer Erhöhung der Steuersätze oder aus der Einführung von neuen Abgaben ergibt, zur Verfügung. Beim genannten Betrag wird der den Gemeinden zustehende Anteil auf die mit staatlicher Gesetzgebung eingeführten lokalen Abgaben berücksichtigt, wie dies mit eigener Landesbestimmung innerhalb 30. Juni 2012 festgelegt wird. [Unter Einhaltung der von der regionalen Rechtsordnung vorgesehenen Frist für die Genehmigung der Haushaltsvoranschläge der Gemeinden, können die Gemeinden Maßnahmen auf dem Gebiet der Steuern oder Tarife auch nach Genehmigung des Haushaltsvoranschlages anwenden, und zwar beschränkt auf Bereiche, bei denen gesetzliche Änderungen für das Bezugsjahr erfolgt sind bzw. andere normative Akte, die auf die Modalitäten zur Anwendung der Steuer oder des Tarifs Auswirkungen haben.] 2)3)

(2) Je nach Art der Maßnahmen sind folgende Fonds errichtet, die in den Ausgabenteil des Haushaltsvoranschlages eingetragen werden:

  1. ordentlicher Fonds,
  2. Investitionsfonds,
  3. Fonds zur Amortisierung der Darlehen,
  4. Ausgleichsfonds,
  5. Rotationsfonds für Investitionen. 4)5) 6) 7) 8) 9) 10) 11)

(3)Die Finanzierungen zu Lasten des ordentlichen Fonds werden gemäß dem Kassenbedarf der örtlichen Körperschaften, der vom jeweiligen Schatzmeister belegt werden muss, in vier gleichen Raten zugewiesen, die erste davon in der Regel innerhalb Januar. Die Finanzierungen zu Lasten des Darlehenstilgungsfonds werden in halbjährigen Raten ausbezahlt, die in der Regel in dem der Fälligkeit der Tilgungsraten vorhergehenden Monat fällig sind. 12) 

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 22. April 2013, Nr. 77 - Finanzgesetz 2012 – Einsparungen durch die Zusammenarbeit von Gemeinden – Ansuchen um Konzessionen für Kraftwerke – Gleichzeitigkeit zwischen dem Haushaltsvoranschlag der örtlichen Körperschaften und der Festsetzung der Steuersätze und Tarife – Anhäufung von Führungsaufträgen beim Land und den Hilfskörperschaften – periodische Revision der Motorfahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen
2)
Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
3)
Der dritte Satz des Art. 1 Absatz 1, so wie er mit Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, eingeführt worden war, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil Nr. 77 vom 22. April 2013 für verfassungswidrig erklärt.
4)
Art. 1 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
5)
Siehe auch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.
6)
Siehe auch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2016, Nr. 28.
7)
Siehe auch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 23.
8)
Siehe auch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 21. September 2018, Nr. 20.
9)
Siehe auch Art. 9, Absatz 1 des L.G. vom 19. Dezember 2019, Nr. 15.
10)
Siehe auch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2021, Nr. 15.
11)
Siehe auch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2022, Nr. 16.
12)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2, später geändert durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, und schließlich wieder so ersetzt durch Art. 31 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 2 (Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung - Festsetzung der Fonds)

(1) Die Ausstattung der Fonds und ihre Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden werden jährlich zwischen dem Landeshauptmann und einer Vertretung der Gemeinden vereinbart.

(2) Bei der Herstellung des Einvernehmens werden die gesamten Einkünfte sowie die Gebühren- und Steuerpolitik der Gemeinden berücksichtigt, die nach dem gesetzlich festgelegten Minimalsatz oder nach dem gesetzlich festgelegten Maß berechnet werden.

(3) Die Funktionen der Vertretung der Gemeinden werden vom Rat der Gemeinden gemäß Landesgesetz vom 8. Februar 2010, Nr. 4, wahrgenommen.13)

(4) Der Rat der Gemeinden übt die Befugnisse aus, einschließlich Beschluss- und aktive Verwaltungsbefugnisse, die im Zusammenhang mit den Aufteilungskriterien sowie der Aufteilung und Zuweisung von finanziellen Zuwendungen im Rahmen der Finanzierung der örtlichen Körperschaften stehen. Die Modalitäten der Ausübung der Befugnisse werden mit der Vereinbarung laut diesem Artikel festgelegt. 14)

13)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
14)
Art. 2 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.

Art. 2/bis (Aufsichts- und Kontrollfunktionen der Landesregierung über die örtlichen Körperschaften)

(1) Im Bereich der Aufsicht und Kontrolle wird in den Sitzungen der Landesregierung die Funktion des Sekretärs/der Sekretärin vom Direktor/von der Direktorin der Landesabteilung Örtliche Körperschaften oder, bei Abwesenheit oder Verhinderung, von dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin oder einem dazu beauftragten Beamten/einer dazu beauftragten Beamtin ausgeübt. Er/Sie überprüft auch die Umsetzung der Entscheidungen. 15)

15)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 2/ter  16)

16)
Art. 2/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8, und später aufgehoben durch Art. 13 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

Art. 3 17)

17)
Art. 3 wurde aufgehoben durch Art. 9 Absatz 7 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

ABSCHNITT II
Regelung der Finanzierungsmaßnahmen

Art. 4 (Ordentlicher Fonds)

(1) Die finanziellen Mittel aus dem ordentlichen Fonds werden von den Gemeinden zur Deckung der laufenden Kosten verwendet.

(2) Die Zuweisung der finanziellen Mittel an die Gemeinden laut Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage von Kriterien und Parametern, welche den Finanzbedarf der einzelnen Gemeinden beschreiben, wobei auch die Finanzkraft der Gemeinden zu berücksichtigen ist. Die Kriterien und Parameter zur Ermittlung des Finanzbedarfs und deren Gewichtung sowie die Einzelheiten bei der Berücksichtigung der Finanzkraft werden mit Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt.

(3) Den Gemeinden werden überdies die Mittel zugewiesen, die erforderlich sind, um die aus den delegierten Aufgaben resultierenden Kosten zu decken; Grundlage für die Zuweisung der Fonds sind die vereinbarten Tätigkeits- und Ausgabepläne. 18)

18)
Art. 4 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 5 (Investitionsfonds)

(1)Zur Abdeckung der Investitionsausgaben erhalten die Gemeinden auf der Grundlage von Bedarfskriterien jährlich Kapitalbeiträge. Über diese Kapitalbeiträge sind die Vorhaben gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, zu finanzieren, wobei die Bestimmungen gemäß den Artikeln 7 und 7/bis desselben Landesgesetzes zur Anwendung kommen.

(2)  In Abweichung zu den Bestimmungen laut Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 27, beträgt der Anteil für Zuweisungen laut Artikel 5 desselben Gesetzes bis zu 25 Prozent. Die Abrechnungsmodalitäten werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(3)  Die Bedarfskriterien und deren Gewichtung, die Übergangsbestimmungen zur Neuregelung der Investitionen sowie alle weiteren Einzelheiten und Verfahren bezüglich der Finanzierung der Investitionsausgaben werden mit der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt. 19)

(4) Über den Investitionsfonds können den Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften und den Gemeindekonsortien finanzielle Mittel für Sonderprojekte zugewiesen werden. Die Kriterien für die Zuweisung dieser Mittel werden mit der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt. 20)

19)
Art. 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 9 Absatz 4 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, und dann durch Art. 31 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18. Art. 5 wird im Sinne von Art. 3 Absatz 3 des L.G.vom 23. Juli 2021, Nr. 5, mit Wirkung 1. Jänner 2026 aufgehoben.
20)
Art. 5 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.

Art. 5/bis (Neuer Investitionsfonds)

(1) Zur Deckung der Investitionsausgaben der Gemeinden wird ein „Neuer Investitionsfonds“ für die Auszahlung von jährlichen Beiträgen zur Finanzierung der Bauvorhaben laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, eingerichtet. Die Bestimmungen laut Artikel 7 des genannten Landesgesetzes werden auf die gemäß diesem Absatz finanzierten Bauvorhaben angewandt.

(2) Der Fonds wird wie folgt aufgeteilt:

  1. Ein Teil wird von Amts wegen den Gemeinden auf der Grundlage von Bedarfskriterien zugewiesen und ausgezahlt. Die Bedarfskriterien und ihre Gewichtung werden in der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt,
  2. ein anderer Teil wird auf Antrag der Gemeinden zur Verfügung gestellt, um besondere Kategorien von öffentlichen Bauvorhaben zu finanzieren, welche mit Aufruf zur Einreichung von Projekten ausgesucht werden.

(3) Die Aufteilung des Fonds laut Absatz 2, die Zweckbestimmung des Teils laut Absatz 2 Buchstabe b) hinsichtlich der verschiedenen Kategorien von öffentlichen Bauvorhaben und die Richtlinien für die Gewährung der Mittel aus dem Fonds werden von einem paritätischen Komitee vorgeschlagen, welches sich aus dem Landeshauptmann, eventuell anderen Vertretern des Landes sowie aus Vertretern des Rates der Gemeinden zusammensetzt. Mit der Verwaltung des Fonds und der technisch-administrativen Bewertung der Bauvorhaben ist eine paritätische technische Kommission betraut.

(4) Mit der Vereinbarung laut Artikel 2 werden die Zusammensetzung des paritätischen Komitees und der paritätischen technischen Kommission, die Aufteilung des Fonds laut Absatz 2, die Zweckbestimmung des Teils laut Absatz 2 Buchstabe b) hinsichtlich der verschiedenen Kategorien von öffentlichen Bauvorhaben sowie die Richtlinien und Verfahren für die Zuweisung der Investitionsbeiträge festgelegt. Mit derselben Vereinbarung werden die Modalitäten und der Zeitplan für die Nutzung des Fonds festgelegt.

(5) Aus dem Neuen Investitionsfonds werden zudem die Beiträge laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, gewährt. 21)

21)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 6 (Fonds zur Amortisierung der Darlehen)

(1) Die finanziellen Mittel aus dem Fonds zur Amortisierung von Darlehen werden von den Gemeinden eingesetzt, um aufgenommene oder noch aufzunehmende Darlehen zu amortisieren; dabei finden die Kriterien und Modalitäten des Landesgesetzes vom 7. August 1986, Nr. 24, in geltender Fassung, Anwendung.

(2) Der für die Finanzen der Gebietskörperschaften zuständige Landesrat hört die Vertretung der Gemeinden und schlägt der Landesregierung die Rangordnung der Kategorien von öffentlichen Bauarbeiten vor, die zur Finanzierung zugelassen sind.

Art. 7 (Ausgleichsfonds)

(1)Die finanziellen Mittel aus dem Ausgleichsfonds werden den Gemeinden als Unterstützung zur Wahrung des Haushaltsgleichgewichtes zugewiesen. 22)

(2) Die Kriterien für die Zuweisung der Mittel laut diesem Artikel an die Gemeinden werden mit der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt. 23)

22)
Art. 7 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 31 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
23)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 5 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 7/bis (Rotationsfonds für Investitionen) 24)

(1) Für die Finanzierungen zu Lasten des Rotationsfonds wird die Gebarung außerhalb des Haushaltes gemäß Artikel 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, ermächtigt.

(2) Durch den Rotationsfonds werden Finanzierungen an die Gemeinden für Investitionsausgaben verfügt, wobei die Gemeinden verpflichtet sind, dem Fonds die vorgestreckten Beträge teilweise oder zur Gänze rückzuerstatten. Mit den Vereinbarungen laut Artikel 2 sind die finanzierbaren Investitionsausgaben, die Modalitäten für die Gewährung und die entsprechenden Voraussetzungen, der Anteil der Gemeinden, den diese verpflichtet sind zurückzuerstatten, sowie die entsprechenden Raten und die Zahlungsmodalitäten zugunsten der Gemeinden und die Rückflüsse vonseiten derselben festgelegt.

(2/bis) Sofern mit den Staatshilfen vereinbar, haben Zugang zum Rotationsfonds ebenso Gesellschaften mit ausschließlich öffentlicher Beteiligung, die örtliche öffentliche Dienste auf Landesebene erbringen. 25)

(2/ter) Über den Rotationsfond können auch Finanzierungen gewährt werden, welche die Gemeinden, die defizitär oder in Zahlungsschwierigkeiten sind, für die Umschuldung ihrer Darlehen oder jener ihrer zu 100 Prozent beteiligten Gesellschaften benötigen. Mit den Vereinbarungen laut Artikel 2 werden die Modalitäten für die Gewährung und die entsprechenden Voraussetzungen, der Anteil der Gemeinden, den diese verpflichtet sind zurückzuerstatten, sowie die entsprechenden Raten und die Zahlungsmodalitäten zugunsten der Gemeinden festgelegt. 26)

(2/quater) Die Gemeinden können dem Rotationsfond Finanzmittel zur Verfügung stellen, auch für die Finanzierung von Investitionsvorhaben anderer Gemeinden des Landes. Mit den Vereinbarungen laut Artikel 2 sind die entsprechenden Voraussetzungen und die Modalitäten für die Rückerstattung der Finanzmittel and die Gemeinden festgelegt. 27)

(2/quinquies) Die Landesregierung ist jedenfalls ermächtigt, Anteile des Rotationsfonds im Rahmen der diesbezüglichen Verfügbarkeiten in den Landeshaushalt zurückfließen zu lassen. 28)

(3) Für den Rotationsfonds laut Absatz 2 wird zu Lasten des Haushaltes 2008 (HGE 26200) eine Ausgabe von 50 Millionen Euro ermächtigt, deren Deckung durch eine entsprechende Verminderung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2007, Nr. 14, ermächtigten Bereitstellungen erfolgt. Die entsprechende Änderung des Gebarungsplanes erfolgt mit Dekret des Landesrates für Finanzen und Haushalt gemäß Artikel 24 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.29)

24)
Siehe auch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
25)
Art. 7/bis Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
26)
Art. 7/bis Absatz 2/ter wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 16. November 2017, Nr. 18.
27)
Art. 7/bis Absatz 2/quater wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 16. November 2017, Nr. 18.
28)
Art. 7/bis Absatz 2/quinquies wurde eingefügt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 16. November 2017, Nr. 18.
29)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 3 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2, später aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9, und dann wieder eingefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 7/ter (Bestimmungen hinsichtlich der Einhebung von Einnahmen)

(1) Die Bestimmungen des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 25. September 2015, Nr. 11, werden, gemäß der im selben Artikel 2 vorgesehenen Art und Weise und zum dort vorgesehenen Zweck, auch auf die Gesellschaften, welche von den Lokalkörperschaften autonom gegründet oder von diesen beteiligt wurden, angewandt, sowie auf die anderen Rechtssubjekte, Einrichtungen oder Strukturen, wie auch immer benannt, welche unter die Ordnung der Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol im Bereich der übergemeindlichen Zusammenarbeit und der Bestimmungen zu den örtlich öffentlichen Diensten fallen. 30)

30)
Art. 7/ter wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.

Art. 8 (Schlußbestimmung)

(1) Das Finanzgesetz ermächtigt zu den Ausgabenbereitstellungen des Haushaltsvoranschlages des Landes, die für die einvernehmlich festgelegte Dotierung der Fonds laut Artikel 1 Absatz 2 bestimmt sind, und zwar für jedes Jahr des Bezugstrienniums.

Art. 9 (Bestimmungen über die Aufnahme von Darlehen seitens der Gemeinden)

(1) Die Gemeinden können in der von diesem Artikel vorgesehenen Form Kredite aufnehmen, um Ausgaben auf Kapitalkonto zu finanzieren und die vorzeitige Tilgung von Passivlasten aus bei Kreditinstituten aufgenommenen Darlehen zu erreichen. Zulässig ist die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung von nicht bilanzmäßig erfaßten Verbindlichkeiten und für andere vom Gesetz vorgesehene Zwecke.

(2) Die Einnahmen aus dem Darlehen laut Absatz 1 unterliegen einer Zweckbindung.

(3) Die Aufnahme von Darlehen ist nur zulässig:

  1. wenn diese im Haushaltsplan oder Mehrjahreshaushaltsplan vorgesehen ist,
  2. wenn der Nachweis über die Verfügbarkeit finanzieller Mittel für die Amortisierung des Kapitals und die Zahlung der Zinsraten erbracht wird.

(4) Die mit anderen als der Depositenkasse, dem Nationalfürsorgeinstitut für die Angestellten der öffentlichen Verwaltung und dem Institut für Sportdarlehen abgeschlossenen Darlehensverträge müssen folgende Klauseln und Bedingungen enthalten:

  1. der Zeitraum der Amortisierung darf nicht weniger als fünf Jahre betragen,
  2. die Laufzeit der Amortisierung ist, vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen, ab ersten Jänner des auf den Vertragsabschluß folgenden Jahres vorzusehen,
  3. die Amortisationsrate muß, beginnend mit dem ersten Jahr, die Kapital- und Zinsquote beinhalten,
  4. es müssen die Modalitäten für das Entrichten der eventuellen Zinsen zur Kürzung der Amortisationsdauer festgelegt werden,
  5. es ist die Art der mit Darlehen zu finanzierenden Ausgabe und je nachdem, um welche Art von Investition es sich handelt, erforderlichenfalls das laut den geltenden Bestimmungen genehmigte endgültige oder Durchführungsprojekt anzuführen.

(5) Im Falle der Notwendigkeit der Vornahme neuer oder der Änderung der bestehenden Investitionen im Laufe des Geschäftsjahres sorgt das zuständige Organ vor der Darlehensaufnahme für die Abänderung des vorschauenden und programmatischen Berichtes.

(6) Die Gemeinden werden zur Aufnahme von Obligationsanleihen in der vom Gesetz vorgesehenen Weise ermächtigt.

(7) Zur Sicherstellung der Amortisationsrate für Darlehen und Kreditaufnahmen dürfen die Gemeinden Anweisungen, bezogen auf die Einkünfte der ersten drei Titel des Jahreshaushaltsplanes, ausstellen sowie hypothekarische und andere vom Gesetz vorgesehene Sicherstellungen gewähren.

(8) Auf Ansuchen der Gemeinde, welchem der Ausschußbeschluß beigeschlossen ist, gewährt der Schatzmeister Vorschüsse. Die Höhe derselben darf nicht drei Zwölftel der im gegenüber dem Bezugsjahr vorletzten Jahr festgestellten Einnahmen der ersten drei Einnahmetitel des Haushaltsplanes überschreiten.

(9) Die Zinsen auf die Vorschüsse des Schatzmeisters sind ab der effektiven Verwendung der Beträge auf der Grundlage der in der Vereinbarung unter Artikel 17 Absatz 92 des Regionalgesetzes vom 23. Oktober 1998, Nr. 10, vorgesehenen Modalitäten geschuldet.31)

31)
Art. 9 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

Art. 10 (Wirtschafts- und Finanzplan)

(1) Für die Investitionen betreffend die Realisierung von öffentlichen Arbeiten, welche die vom Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung gemäß Artikel 2 festgesetzten Grenzen überschreiten, wird zusammen mit dem Ausführungsprojekt für das Bauvorhaben ein Wirtschafts- und Finanzplan erstellt, der zur Feststellung des wirtschaftlich finanziellen Gleichgewichts der Investition unter Einbeziehung der damit zusammenhängenden Führungskosten dient, wobei dem Grad der voraussichtlichen Auslastung des Bauvorhabens sowie der Kostendeckung durch Tarif- und Benutzereinkünfte Rechnung zu tragen ist.32)

32)
Art. 10 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

Art. 11 (Garantieleistungen)

(1) Die Gemeinden können eine Garantieleistung zur Aufnahme von Darlehen für Investitionen und andere Verschuldungsmaßnahmen, die aus von ihnen abhängigen Betrieben oder ihrer Beteiligung an anderen Formen der Zusammenarbeit herrühren, eingehen.

(2) Die Garantieleistung kann außerdem zugunsten von gemäß Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe b) des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, in geltender Fassung, errichteten Kapitalgesellschaften eingegangen werden, wenn es sich um Darlehen für die Verwirklichung von Anlagen handelt, die für einen ordnungsgemäßen öffentlichen Betrieb unverzichtbar sind, sowie für die Errichtung von Infrastrukturen und anderen Bauten von öffentlichem Interesse, für die gemäß den geltenden Gesetzen institutionell nicht andere Körperschaften zuständig sind. In diesem Fall gehen die vorgenannten Körperschaften eine Garantieleistung für die Amortisationsraten der Gesellschaft ein mit einer Dauer von nicht mehr als zwei Finanzjahren nach dem Jahr der Inbetriebnahme des Bauwerks, ohne dabei die Höhe der eigenen Beteiligungsquote an der Gesellschaft zu überschreiten.

(3) Die Garantieleistung kann auch zugunsten von anderen Rechtssubjekten als jenen, die in den Absätzen 1 und 2 genannt werden, ausgestellt werden, wenn die Darlehensaufnahme für die Verwirklichung von Bauvorhaben für kulturelle, soziale oder sportliche Zwecke auf der Gemeinde gehörenden Grundflächen erfolgt, unter der Bedingung:

  1. daß das Projekt von der Gemeinde genehmigt und eine Vereinbarung mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen worden ist, in welcher die Regelung einer möglichen Nutzung der Struktur für die Erfordernisse der Gemeinschaft enthalten ist,
  2. daß nach Ablauf der Konzession der Übergang des Bauwerks in das Eigentum der Gemeinde vorgesehen wird,
  3. daß im Abkommen unter Buchstabe a) die Vertragsverhältnisse zwischen Gemeinde und Darlehensnehmer für den Fall des Verzichts auf Bauausführung des letzteren geregelt werden.

(4) Die jährlichen Zinsraten der mit Garantieleistung abgesicherten Aufnahmen von Darlehen sind bei der Berechnung der Verschuldensgrenzen nach Artikel 1 Absatz 3 quinquies des Gesetzes vom 7. August 1986, Nr. 24, in geltender Fassung, einzubeziehen.33)

33)
Art. 11 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

Art. 12 (Stabilitätspakt des Landes)

(1) Im Rahmen der Grundsatzbestimmungen zur Koordinierung der öffentlichen Finanzen und zur Förderung einer ausgeglichenen Entwicklung der Gemeindefinanzen sowie der Beteiligung der Finanzgebarung der Gemeinden an der Realisierung der Ziele der öffentlichen Finanzen unterzeichnen der Landeshauptmann und das Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung jährlich spätestens bis zum 28. Februar einen Landesstabilitätspakt. Dieser Pakt ist auf mehrere Haushaltsjahre ausgerichtet und soll die Lokalverwaltungen zur Verbesserung der Haushaltsergebnisse und zur Verminderung des Defizits verpflichten. Dies erfolgt unter anderem durch Maßnahmen zur Korrektur der tendenziellen Ausgabenentwicklung. 34)

(2) Zur Erreichung der im Landesstabilitätspakt vorgesehenen Zielsetzungen legen das Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung und der Landeshauptmann Kriterien, Modalitäten und Indikatoren fest, die mit jenen vereinbar sind, an die sich das Land aufgrund der Grundsätze der Koordinierung der öffentlichen Finanzen halten muss.35)

34)
Art. 12 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 6 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
35)
Art. 12 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2, und später ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.

Art. 12.1 (Haushaltsausgleich)

(1) Ab dem Finanzjahr 2018 finden die Landesbestimmungen, welche die Pflichten hinsichtlich des internen Stabilitätspaktes in Bezug auf die örtlichen Körperschaften regeln, keine Anwendung mehr.

(2) Die Gemeinden tragen zur Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen, unter Gewährleistung des Haushaltsausgleichs, bei.

(3) Das Land sorgt für die Koordinierung der öffentlichen Finanzen gegenüber den Gemeinden und definiert deren Beitragsleistungen und Pflichten.

(4) 36) 37)

(4/bis) Das Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung und der Landeshauptmann definieren mittels Vereinbarung das Gesamtziel der Gemeinden und legen die Modalitäten für die Überwachung und Zertifizierung der Ergebnisse des Haushaltsausgleichs fest. 38)

(4/ter) Im Zuge der Vereinbarung laut Absatz 4/bis werden ebenso die Sanktionen festgelegt, die zur Anwendung kommen, wenn die Gemeinden den Haushaltsausgleich nicht erreichen. Dies erfolgt mittels Einführung eines gegenüber dem staatlichen System homogenen Sanktionssystems, das die schuldhaften Abweichungen, die in den einzelnen Haushaltsgebarungen registriert werden, auch mittels der Kürzung der im Sinne der geltenden Gesetze zustehenden Finanzierungen, im Verhältnis zum Ausmaß der begangenen Verletzungen, sanktioniert. 39)

36)
Art. 12.1 wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
37)
Art. 12.1 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 66 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
38)
Art. 12.1 Absatz 4/bis wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2018, Nr. 16.
39)
Art. 12.1 Absatz 4/ter wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2018, Nr. 16.

Art. 12/bis (Bestimmungen für das Personal der Gemeinden)

(1) Alle besetzten Stellen, sowohl jene für das Personal mit unbefristetem als auch jene für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, müssen im Stellenplan der Gemeinde vorgesehen sein. Ausgenommen sind nur das Saisonpersonal, welches im Sinne des Artikels 18 des Gesetzes vom 31. Jänner 1994, Nr. 97, in geltender Fassung, angestellt ist, und das Personal mit Behinderung im Sinne des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, das vor seiner Anstellung:

  1. eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitseingliederung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, abgeschlossen hat,
  2. eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, abgeschlossen hat,
  3. ein Projekt für den vorübergehenden Einsatz von Arbeitslosen gemäß Landesgesetz vom 11. März 1986, Nr. 11, in geltender Fassung, teilgenommen hat,
  4. ein Praktikum gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni 1997, Nr. 196, abgeschlossen hat. 40)

(2) Der Stellenplan darf die mittels Verordnung der Landesregierung festgelegten Parameter nicht überschreiten. 41)

(3) In der Verordnung laut Absatz 2 können Parameter für die Einstellung von Führungskräften im Falle der gemeinsamen Führung von Diensten oder Funktionen im Sinne von Artikel 127 Absatz 1/bis des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, in geltender Fassung, und für Einstellungen, um die Kontinuität bei der Ausübung der Tätigkeiten in den von Artikel 91 Absatz 4/bis und Artikel 155 Absatz 1 zweiter Satz des genannten Regionalgesetzes vorgesehenen Fällen zu gewährleisten, sowie für befristete Einstellungen in den Fällen laut Artikel 167 Absatz 1/bis desselben Regionalgesetzes vorgesehen werden. 42)

40)
Art. 12/bis Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10, und später durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
41)
Art. 12/bis wurde eingefügt durch Art. 31 Absatz 4 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
42)
Art. 12/bis Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 10. Jänner 2022, Nr. 1, und später so ersetzt durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 13 (Beschlüsse über die Verträge und entsprechende Verfahren)   delibera sentenza

(1) Dem Vertragsabschluß über dem von der Verordnung über das Rechnungswesen vorgesehenen Höchstwert muß ein Beschluß vorausgehen unter Angabe:

  1. der Zielsetzung des Vertrags,
  2. des Vertragsgegenstandes, seiner Form und der als wesentlich erachteten Vertragsklauseln,
  3. der Art der Auswahl des Vertragspartners gemäß den Modalitäten, wie von den geltenden Bestimmungen über die Verträge des Landes zugelassen, und der entsprechenden Begründung.

(2) Die Lokalkörperschaften sind an die Verfahren gemäß den Bestimmungen der Europäischen Union, welche von der italienischen Rechtsordnung übernommen wurden oder dort zum Tragen kommen, gebunden. 43)

(3) Auf die Lokalkörperschaften finden außerdem, sofern vereinbar, die Bestimmungen laut Artikel 6 Absatz 14 und folgende des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.44)

massimeBeschluss vom 20. März 2023, Nr. 240 - Definition der strukturschwachen Gebiete, gemäß Art. 13 bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6
43)
Art. 13 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
44)
Art. 13 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2; Absatz 3 wurde später angefügt durch Art. 16 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 13/bis (Förderung der Wirtschaftstätigkeit in strukturschwachen Gebieten)

(1) In strukturschwachen Gebieten, welche mit Beschluss der Landesregierung definiert werden, können Gemeinden, unter Berücksichtigung der EU-Bestimmungen über staatliche Beihilfen und nach Genehmigung einer Gemeindeverordnung, mit der die entsprechenden Richtlinien festgelegt werden, zur Förderung der Nachhaltigkeit und zur Unterstützung des ländlichen Raumes Beiträge an Unternehmen für Projekte für die nachhaltige Entwicklung gewähren.

(2) Für die Zwecke laut Absatz 1 können berechtigte Gemeinden unter Einhaltung der von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Zielsetzungen und den von der Landesregierung festgelegten Richtlinien auch ihren Anteil an den Umweltausgleichsmaßnahmen verwenden. 45)

45)
Art. 13/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.

Art. 14 (Vorschüsse an die Gemeinden des Vinschgaus für Sanierung der Bahnhöfe und deren Zubehör)

(1) Es ist die Ausgabe von jeweils 250.000 Euro (Kapitel 61520) zu Lasten der Finanzjahre 2002 und 2003 für die Gewährung von Vorschüssen an die Gemeinden des Vinschgaus genehmigt, und zwar für die Finanzierung der Projektierungsausgaben für die Sanierungen und Instandsetzung der Gebäude und deren Zubehör, in welchen die Bahnhöfe untergebracht sind, sowie für die Wiederaufwertung und Erschließung der jeweiligen Bahnflächen.

(2) Die Rückerstattung der vorgeschossenen Beträge an das Land muss innerhalb von drei Jahren nach der entsprechenden Auszahlung erfolgen und die Beträge sind um den gesetzlichen Zinssatz erhöht. Sollte die Rückerstattung nicht erfolgen, sorgt der Landesrat für Finanzen und Haushalt für die Eintreibung derselben mittels entsprechender Verminderung der Zuweisungen gemäß diesem Landesgesetz gegenüber jenen Gemeinden, die diese Auflage nicht erfüllen.

(3) Sollten die Gemeinden nicht tätig werden, sind die nicht verwendeten Haushaltsbereitstellungen für direkte Maßnahmen der Landesverwaltung für dieselben Zwecke bestimmt.46)

46)
Art. 14 wurde angefügt durch Art. 11 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.

Art. 15 (Beteiligung der Gemeinden am Nutzen, der aus der Aufwertung der Liegenschaften auf ihrem Gebiet erwächst)

(1) Um die territoriale Entwicklung zu begünstigen und die Liegenschaften aufzuwerten, die Gegenstand des Erwerbs im Sinne des Einvernehmensprotokolls sind, das am 10. August 2007 vom Verteidigungsministerium, von der Agentur Domäne und der Autonomen Provinz Bozen unterzeichnet wurde, und um die Beteiligung der örtlichen Gemeinschaften an den städtebaulichen und raumplanerischen Gestaltungsprozessen zu fördern, wird den davon betroffenen Gemeinden ein in der Programmvereinbarung im Rahmen der Dienststellenkonferenz definierter Anteil von mindestens 30 Prozent des öffentlichen Nutzens gewährt, der sich aus der Aufwertung der Liegenschaften ergibt.

(2) Die Landesregierung bestimmt, nach Anhören des Rates der Gemeinden, die Richtlinien für die Bemessung des öffentlichen Nutzens und die entsprechenden Aufteilungsmodalitäten, unter besonderer Berücksichtigung der Dauer der Verfahrensgenehmigung, der tatsächlichen Margen und der finanziellen Erträge. Als öffentlicher Nutzen gelten auch die öffentlichen Bauvorhaben und die gemeinnützigen Maßnahmen, die von den Gemeinden beantragt werden, die letzteren zugewiesenen Liegenschaften, eventuell gewährte Preisnachlässe oder Vergünstigungen im Verhältnis zu den üblichen Marktpreisen sowie die aus der Aufwertung entstehenden finanziellen Erträge zugunsten des Landes. 47)

47)
Art. 15 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.

Art. 16 (Finanzierung zentral durchgeführter Verwaltungs-, Beratungs- und Beschaffungsdienste)

(1) Um die Ausgaben der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften für die Datenverarbeitung und für zentral durchgeführte Verwaltungs- und Beratungsdienste zu verringern, werden den Gemeinden, dem Südtiroler Gemeindenverband oder dem Konsortium der Gemeinden der Provinz Bozen für das Wassereinzugsgebiet der Etsch in der Provinz Bozen Zuschüsse gewährt, die das Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung laut diesem Landesgesetz jährlich festlegt. 48)

(2) Der Südtiroler Gemeindenverband Genossenschaft ist eine Gesellschaft, die gegründet wurde, um in Form einer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Körperschaften einen besonderen Auftrag von öffentlichem Interesse zu erfüllen; dieser ist erforderlich, um die institutionellen Zwecke der Gemeinden gemäß Artikel 2 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, und der Bezirksgemeinschaften gemäß Artikel 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, zu verfolgen und umzusetzen. Der Auftrag umfasst unter anderem auch die Verwaltung von Funktionen und Diensten, Kontroll-, Revisions- und Ausbildungstätigkeiten sowie Lohnbuchhaltung und Datenverarbeitung, auch in elektronischer Form, mit dem Ziel, die optimale Erfüllung der Verwaltungsaufgaben nach den Kriterien der Effektivität und Effizienz zu gewährleisten, auch im Sinne von Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG; all dies erfolgt im Verband in zentralisierter Form. Zahlungen seitens der angeschlossenen Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften müssen unter Berücksichtigung der effektiv beantragten Leistungen an die tatsächlich angefallenen Ausgaben gekoppelt sein.

(3) Das Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung kann dem Südtiroler Gemeindenverband oder dem Konsortium für das Wassereinzugsgebiet der Etsch in der Provinz Bozen jährlich für den Kauf oder Bau von Immobilien und für sonstige Investitionen Finanzmittel aus dem Fonds für die Gemeindenfinanzierung zuteilen.

(4) Die laut Absatz 1 gewährten Beiträge und die gemäß Absatz 3 auszuzahlenden Finanzmittel werden auf schriftlichen Antrag des Begünstigten je nach dem jeweiligen Kassenbedarf in Form einer einmaligen Zahlung oder in Form mehrerer Zahlungen überwiesen. Der Begünstigte ist verpflichtet, die Verwendung der Finanzmittel in seiner Bilanz auszuweisen.

(5) Für die Zwecke laut Absatz 1 und mit dem Ziel, gemeinsam durchgeführte Beschaffungsdienste zu fördern, können Einkaufs-Genossenschaften, an denen Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und andere öffentliche Körperschaften beteiligt sind, über Abkommen zur Gemeindenfinanzierung Zuschüsse für die Anschaffung zentraler Programmanwendungen und für die damit zusammenhängenden zentralen Verwaltungsdienste gewährt werden.

(6) 50 Prozent der auszuzahlenden Finanzmittel werden auf schriftlichen Antrag des Begünstigten überwiesen, der Restbetrag nach Vorlage der Dokumentation der Verwaltungs- und Anschaffungskosten. 49)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

48)
Art. 16 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 11 Absatz 3 des L.G. 4. August 2023, Nr. 18.
49)
Art. 16 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.
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