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g) Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 401)
Ordnung der Berufsbildung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. November 1992, Nr. 48.

Art. 1 (Zielsetzung)      delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol fördert die Berufsbildung und die entsprechende Fortbildung, um in Einklang mit dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt die Produktion und die Erneuerung der Arbeitsorganisation zu begünstigen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftssystems des Landes zu stärken und um die Beteiligung der Arbeitnehmer am sozialen Leben zu erleichtern.

(2) Die Maßnahmen zur Berufsbildung stellen einen Dienst im öffentlichen Interesse dar, der darauf abzielt, einen Katalog von Bildungsmaßnahmen zur Erstausbildung, zur Qualifizierung, zur Umschulung, zur Spezialisierung, zur Fortbildung und zur Perfektionierung der Erwerbstätigen zu gewährleisten, und zwar im Rahmen einer ständigen Weiterbildung.

(3) Zum Schutze des grundlegend gleichen Rechtes auf Arbeit können für jene, die auf dem Arbeitsmarkt besonders benachteiligt sind, eigene Bildungsmaßnahmen vorgesehen werden.

(4) Das Land fördert Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen zugunsten des in der Berufsbildung tätigen Personals des öffentlichen und privaten Sektors; außerdem werden Pilotprojekte, Forschungs- und Dokumentationsarbeiten sowie Untersuchungen gefördert.

(5) Die Bildungsmaßnahmen sind vorrangig für Personen vorgesehen, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben. Sofern Ausbildungsplätze verfügbar sind, kann die Landesregierung mit Beschluss Ausnahmen vorsehen.2)

(6) Die Ausübung von Berufsbildungstätigkeiten ist frei.

massimeBeschluss vom 25. Januar 2022, Nr. 37 - Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Weiterbildungsmaßnahmen. Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 8. August 2017, Nr. 848
massimeBeschluss vom 10. August 2021, Nr. 689 - Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Unternehmen und Weiterbildungsanbieter für betriebliche, überbetriebliche oder an Beschäftigte oder Arbeitssuchende gerichtete Weiterbildungsmaßnahmen
massimeBeschluss vom 2. März 2021, Nr. 194 - Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an beschäftigte Arbeitnehmer*innen und Arbeitssuchende für die berufliche Weiterbildung. Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 11. Dezember 2019, Nr. 1083
massimeBeschluss vom 3. Juni 2014, Nr. 660 - Kriterien zur Vergabe von finanziellen Beiträgen an Einzelpersonen für den Besuch von Weiterbildungsmaßnahmen - Ausschreibung 2014 ( L.G. Nr. 29/1977 und Nr. 40/1992)
2)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.

Art. 1/bis (Autonomie der Berufsschulen)        delibera sentenza

(1) Den von diesem Gesetz geregelten Schulen wird ab 1. Jänner 2017 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zuerkannt. Sie besitzen Autonomie in den Bereichen Verwaltung, Finanzen und Vermögen.

(1/bis) Die Landesregierung ist ermächtigt Schulen, die von diesem Gesetz geregelt sind, nach Maßgabe einer angemessenen gebietsmäßigen Verteilung, zu errichten und aufzulassen, auch durch Teilung oder Zusammenlegung bestehender Schulen. 3)

(2) Die von diesem Gesetz geregelten Schulen übernehmen ab 1. Jänner 2017 die zivilrechtliche Buchhaltung und wenden die entsprechenden Bestimmungen an, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind.

(3)  Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung der Schulen laut Absatz 1, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 2, sowie die Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt. 4)

(4) Ab 1. Jänner 2017 und bis zu einer eigenen kollektivvertraglichen Regelung werden die Bestimmungen über das Funktionsgehalt, das Ergebnisgehalt und die Arbeitszeit für die Führungskräfte der Berufsschulen mit Rechtspersönlichkeit an die vom Landeskollektivvertrag der Führungskräfte der Schulen staatlicher Art vorgesehenen Bestimmungen angepasst. Die Anpassung erfolgt mit Beschluss der Landesregierung. 5)

massimeBeschluss vom 13. Juni 2023, Nr. 488 - Dreijahresplan der autonomen Schulen zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz für den Zeitraum 2023-2025 - Änderungen
massimeBeschluss vom 7. März 2023, Nr. 193 - Dreijahresplan der autonomen Schulen zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz für den Zeitraum 2023-2025 (siehe auch Beschluss Nr. 488 del 13.06.2023)
massimeBeschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 776 - Verteilungsplan der Schulen der deutschsprachigen Berufsbildung (abgeändert mit Beschluss Nr. 656 vom 01.08.2023)
massimeBeschluss vom 5. Juni 2018, Nr. 529 - Dreijahresplan der Schulen zur Vorbeugung der Korruption - Zeitraum 2018-2020
massimeBeschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 114 - Bestimmungen über das Funktionsgehalt und das Ergebnisgehalt sowie über die Arbeitszeit für die Führungskräfte der Berufsschulen - Übergangsregelung
3)
Art. 1/bis Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
4)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
5)
Art. 1/bis Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.

Art. 2 (Bildungssysteme)   delibera sentenza

(1) Das Land kann folgende Bildungstypen verwirklichen, die sich auf eine kurze Zeit, auf ein Jahr oder auf mehrere Jahre erstrecken oder nach dem Baukastensystem angelegt sein können:

  1. berufsvorbereitende Bildungs- und Beratungsmaßnahmen:
    1. Ausbildung im Anschluss an den Abschluss der Mittelschule zur Erlangung der beruflichen Qualifikation, des Berufsbildungsdiploms und der Spezialisierung. Die entsprechenden Schuljahre ermöglichen den Erwerb der auf staatlicher Ebene für die Erfüllung der Schulpflicht festgesetzten Kenntnisse und Kompetenzen. In dieser Ausbildungsphase werden auch Unterrichtsmethoden angewandt, die das Lernen durch praktische Tätigkeit fördern. So weit es die staatlichen Bestimmungen vorsehen, kann die Schulpflicht auch in Form der Lehrlingsausbildung absolviert werden; 6)
    2. ) Ausbildung durch einjährige Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Staatsprüfung, die den Zugang zur Universität und zu den Hochschulen für Kunst, Musik und Tanz ermöglicht, für jene, die im Besitz eines Berufsbildungsdiploms sind; 7)
    3. Ausbildung zur Ergänzung der staatlichen Schulausbildung;
    4. Ausbildung zur Qualifizierung und zum Übertritt in eine andere Schule;
    5. Maßnahmen in Hinblick auf den Berufseinstieg;
    6. Ausbildung nach Erlangung des Abschlussdiploms einer Oberschule oder nach Erlangung eines akademischen Grades;
    7. Fachausbildung zweiten Grades zur Erlangung von Fachbereichsdiplomen im Sinne und für die Wirkungen des Rechts der Europäischen Union. 8) 9)
  2. berufsbegleitende Maßnahmen:
    1. in den Tarifabkommen vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen
    2. Fortbildung und Spezialisierung
    3. berufliche Perfektionierung
    4. berufliche Umschulung und Wiedereingliederung in einen Beruf, 10)
  3. Kurse zur Vorbereitung auf die Befähigungsprüfungen zur Ausübung der einzelnen Berufe und auf öffentliche Wettbewerbe,
  4. Bildungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen,
  5. ergänzende Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche zur Förderung und Stärkung der Lebens- und Schlüsselkompetenzen. 11)

(2) Zur Stützung des Bildungssystems fördert das Land Tätigkeiten der fachlichen Betreuung, Lehrbesichtigungen, Ausbildungspraktika in den Betrieben, Leistungswettbewerbe und Ausstellungen, ebenso Forschungsarbeiten, Untersuchungen und Dokumentationen sowie Tagungen, Ideenwettbewerbe, Projekte, Seminare, Vorträge und Publikationen; darüber hinaus fördert das Land Mensen, Heime und andere der sozialen Eingliederung dienliche Einrichtungen.

(3) Zur Verwirklichung der Maßnahmen laut Absätze 1 und 2 kann die Landesregierung den Abschluß von Vereinbarungen ermächtigen, die mit Privaten, öffentlichen Körperschaften und Anstalten, Universitäten und Forschungszentren geschlossen werden.

(4) Im Falle der Pflichtschulerfüllung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 6) haben die Berufsschulen den Unterricht in den gemeinsamen Grundfächern der Oberschule zu gewährleisten und auf jeden Fall sicherzustellen, daß die Bildungsziele, wie sie vom Gesetz vom 10. Februar 2000, Nr. 30, vorgegeben sind, beachtet werden. Nach dem erfolgreichen Abschluß der Grundstufe gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2000, Nr. 30, entscheiden die Schüler bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, ob sie die Schulpflicht an einer Schule der Oberstufe oder an einer berufsbildenden Schule des Landes beenden wollen.12)

(5) Für die Unterstützung und die Integration von Schülerinnen/Schülern und Lehrlingen mit Beeinträchtigung wird der Berufsbildung von der Landesregierung Personal zugewiesen, wobei dem effektiven Bedarf Rechnung getragen wird.13)

massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1405 - Kriterien zur Förderung von Ausbildungs- und Orientierungspraktika durch die Abteilung Arbeit und die Bereiche der deutschen und italienischen Berufsbildung (abgeändert mit Beschluss Nr. 809 vom 21.09.2021)
massimeBeschluss Nr. 335 vom 06.02.2006 - Neuausrichtung der Fachschulen für Hauswirtschaft und Einführung des 4. Schuljahres
massimeBeschluss Nr. 799 vom 11.03.2002 - Festsetzung der Preise für Unterkunft und Verpflegung an den Berufs- und Fachschulen des Landes und den angeschlossenen Heimen
6)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1) wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 8.
7)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 2) wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 8.
8)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) wurde ersetzt durch Art.14 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
9)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 7) wurde so geändert durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
10)
Der italienische Wortlaut des Art. 2 Absatz 1 Buchstabe b) wurde abgeändert durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
11)
Der Buchstabe e) des Art. 2 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 34 Absatz 1 des L.G. vom 19. Dezember 2020, Nr. 9.
12)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 40 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.
13)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 2/bis (Fachhochschulen) 14)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Fachhochschulen zu errichten, an welchen Techniker und Fachkräfte mit hoher beruflicher Kompetenz in Bereichen ausgebildet werden, die von der technischen Innovation und der Internationalisierung der Märkte besonders betroffen sind.

(2) Die Fachhochschulen sind Teil des Berufsbildungssystems des Landes im Sinne des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40.

(3) Die Landesregierung regelt mit Durchführungsverordnung die Studiengänge, die Lehrpläne und die Prüfungsverfahren der Fachhochschulen.

(4) Die Fachhochschulen haben eine Dauer von höchstens drei Jahren und schließen mit dem Fachhochschuldiplom ab.

(5) Zugang zu den Fachhochschulen haben die Absolventen/Absolventinnen einer Oberschule und die Absolventen/Absolventinnen einer vierjährigen Berufsfachschule sowie Handwerksmeister/innen.

(6) Die Abschlussdiplome der Fachhochschulen sind in jeder Hinsicht den Diplomen im Sinne und mit der Geltung des Rechts der Europäischen Union gleichgestellt. Auf jeden Fall sind die Diplome mit den Abschlussdiplomen der Höheren Technischen Fachschulen gleichgestellt, welche mit Dekret des Ministerpräsidenten von 25. Jänner 2008 errichtet wurden. 15) 16)

14)
Siehe auch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 10. September 2013, Nr. 25.
15)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 40 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
16)
Art. 2/bis Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 3 (Planung der Bildungsmaßnahmen)  

(1) Um die Bildungsmaßnahmen auf jene im arbeitspolitischen Bereich abzustimmen, erstellt das Land in Anlehnung an die Richtlinien der Europäischen Union und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Schulsystem einen Mehrjahresplan, der als Bezugsrahmen für die jährliche Planung der Berufsbildung dient. 17)

(2) Die für die Berufsbildung zuständigen Abteilungen der Landesverwaltung erarbeiten im Einklang mit den im Mehrjahresplan festgesetzten Richtlinien die jährlichen Arbeitsprogramme; diese beinhalten eine Aufstellung der einjährigen und der mehrjährigen Kurse und führen das Berufsbild, die Modalitäten der Einschreibung, der Leitung und der Durchführung der Kurse sowie deren Dauer und Inhalte an.

(3) Bei der Planung müssen auch regelmäßig Verfahren zur Beurteilung der Qualität und der Effizienz der Maßnahmen vorgesehen werden.

17)
Art. 3 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 13 Absatz 3 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 4 (Durchführung der Bildungsmaßnahmen)        delibera sentenza

(1) Die Landesregierung kann die Durchführung der Bildungsmaßnahmen laut Artikel 2 den für die Berufsbildung vorgesehenen Organisationseinheiten des Landes übertragen oder Dritte, Private, öffentliche Körperschaften, Anstalten und Universitäten mittels Abkommen damit beauftragen.

(2) Die Landesregierung kann Beiträge bis zu einem Höchstmaß von 80% der als zulässig anerkannten Kosten an öffentliche oder private Körperschaften und Anstalten gewähren, die Kurse mit der Zielsetzung laut Artikel 1 organisieren. Die Beiträge werden nach Überprüfung der Ergebnisse und der eingereichten Ausgabenbelege in Form einer einmaligen Zahlung nach Kursabschluß oder ratenweise während des Kurses ausgezahlt.

massimeBeschluss vom 7. November 2023, Nr. 956 - Berufsbegleitende Ausbildungskurse für Sozialbetreuer und Pflegehelfer
massimeBeschluss vom 27. November 2018, Nr. 1235 - Ausnahmeverfahren zur Beibehaltung der ESF-Akkreditierung von Bildungsträgern, die vom ESF nicht kofinanzierte Kurse in den Bereichen Prävention, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durchführen
massimeBeschluss vom 14. November 2017, Nr. 1229 - Errichtung des Verzeichnisses der Bildungsträger für die Durchführung von Kursen in den Bereichen Bildung, Vorbeugung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz - Widerruf der Beschlüsse 1469/2013 und 442/2015
massimeBeschluss vom 22. März 2016, Nr. 301 - Bestimmungen für die ESF-Akkreditierung der Autonomen Provinz Bozen

Art. 5 (Einschreibung, Kursprogramme und Prüfungsprogramme)      delibera sentenza

(1) Die Einschreibung in einen Kurs erfolgt auf Ansuchen der Interessenten. Die Landesregierung kann eine Einschreibungs- oder Teilnahmegebühr zu Lasten des Teilnehmers festsetzen.18)

(2) Die Landesregierung genehmigt die Programme der Berufsbildungskurse sowie den Aufbau und die Inhalte der Prüfungen zur Erlangung der beruflichen Qualifikationen, Diplome und Befähigungsnachweise; dabei müssen die auf staatlicher Ebene festgelegten Mindeststandards eingehalten werden.18)19)

(3) Im Sinne von Artikel 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 689, haben die beruflichen Qualifikationen, Diplome und Befähigungsnachweise, die zum Abschluss der vom Land organisierten oder von ihm anerkannten Berufsbildungskurse ausgestellt werden, die gleiche Rechtsgültigkeit wie die Bestätigungen, die gemäß den staatlichen Gesetzen ausgestellt werden.20)

(4) Die für die Berufsbildung zuständigen Abteilungen führen die erforderlichen Überprüfungen durch und entscheiden über die Gleichstellung von Diplomen und beruflichen Abschlüssen im Sinne dieses Gesetzes.  21) 

massimeBeschluss vom 28. Februar 2023, Nr. 161 - Rahmenrichtlinien zur Festlegung der Teilnahmegebühren für Lehrgänge im Rahmen der berufsspezialisierenden Lehre mit Bildungsordnung
massimeBeschluss vom 10. August 2021, Nr. 679 - Schulen der Berufsbildung - autonome Curricula-Quote
massimeBeschluss vom 5. Mai 2015, Nr. 524 - Rahmenrichtlinien zur Festlegung der Teilnahmegebühren für Berufsbildungskurse von kurzer Dauer
massimeBeschluss Nr. 294 vom 05.02.2007 - Deutsche und ladinische Berufsbildung: Lehrgang für die Ausbildung zur/zum Schnitzer/in
massimeBeschluss Nr. 335 vom 06.02.2006 - Neuausrichtung der Fachschulen für Hauswirtschaft und Einführung des 4. Schuljahres
18)
Die Absätze 1 und 2 wurden ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
19)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
20)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
21)
Art. 5 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4, und dann wieder angefügt durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2, und schließlich geändert durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 6 (Landeskommission für die Berufsbildung)

(1) Im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Juni 1980, Nr. 19, wird im Rahmen der Landesarbeitskommission eine Unterkommission gebildet, welche die Bezeichnung Landeskommission für die Berufsbildung erhält.

(2) Zusammensetzung und Arbeitsweise der Unterkommission laut Absatz 1 werden von der Landesarbeitskommission festgelegt; es gehören ihr von Rechts wegen an:

  1. die für das Lehrlingswesen und die Berufsbildung zuständigen Landesräte, von denen einer den Vorsitz führt,
  2. die für das Lehrlingswesen und die Berufsbildung zuständigen Abteilungsdirektoren der Landesverwaltung.

(3) Die Kommission für die Berufsbildung nimmt alle ihr von Gesetzen und Verordnungen zugedachten Befugnisse wahr und gibt hinsichtlich folgender Punkte ihr Gutachten ab:

  1. Koordinierung der in Südtirol durchgeführten Bildungsmaßnahmen,
  2. Mehrjahrespläne und Arbeitsprogramme über die Bildungstätigkeit laut Artikel 3,
  3. Fragen im Zusammenhang mit der Berufsbildung, die die Landesregierung der Kommission zur Prüfung unterbreitet,
  4. Gewährung von berufsfördernden Begünstigungen laut Artikel 3 des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Entfaltung der Berufsbildung, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Oktober 1975, Nr. 49.

(4) Sekretär ist ein Landesbediensteter, der mindestens der VI. Funktionsebene angehört.

(5) Die anspruchsberechtigten Mitglieder der Kommission erhalten die Sitzungsgelder und die Außendienstvergütung, wie sie die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorsehen.

Art. 6/bis (Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen)            delibera sentenza

(1) Im Einklang mit den Leitlinien der europäischen Union und mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 16. Jänner 2013, Nr. 13, fördert die Autonome Provinz Bozen Maßnahmen und Dienste zur Validierung und Zertifizierung von Kompetenzen, welche die Personen im Laufe ihres Lebens in einem formellen, nicht formellen oder informellen Kontext erworben haben.

(1/bis) Das System zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen wird von den für die Berufsbildung zuständigen Landesdirektionen in Zusammenarbeit mit den Landesberufsschulen geführt. 22)

(2) Die Landesregierung legt die Kriterien, die Fristen und weitere Einzelheiten zu den Diensten und Verfahren zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen fest.

(3) Validiert und zertifiziert werden können Kompetenzen im Sinne von strukturierten Gesamtheiten von Kenntnissen und Fertigkeiten; als Bezugsrahmen gelten die Qualifikationen im Landesverzeichnis laut Absatz 7.

(4) Die Bewertung der zu validierenden und zu zertifizierenden Kompetenzen erfolgt durch Prüfung. 23)

(5) Die für die Berufsbildung zuständigen Landesdirektionen stellen Validierungs- und Zertifizierungsnachweise aus, die öffentliche Urkunden sind, die die Mindestanforderungen, welche die Landesregierung im Einklang mit Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. Jänner 2013, Nr. 13, festgelegt hat, erfüllen. 24)

(6) Die Personen, die die Dienste zur Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen in Anspruch nehmen, beteiligen sich an den anfallenden Kosten, außer in den Fällen, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt sind. 25)

(7) Im Einklang mit den Leitlinien der europäischen Union und mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 16. Jänner 2013, Nr. 13, führt das Land das Landesverzeichnis der Abschlusstitel der Berufsbildung und der beruflichen Qualifikationen ein und legt die Kriterien, Fristen und weitere Einzelheiten zur Errichtung, Implementierung und Aktualisierung des Verzeichnisses fest. 26)

(8) Die Landesregierung sorgt außerdem für die schrittweise Vereinheitlichung der bereits auf Landesebene bestehenden Verzeichnisse und für die Abgleichung mit staatlichen Datenbanken. 27)

massimeBeschluss vom 12. Dezember 2023, Nr. 1103 - Änderung am Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen
massimeBeschluss vom 24. Oktober 2023, Nr. 934 - Einführung der Beruflichen Qualifikation „Experte/in zur Unterstützung der Jugendarbeit (Youth Worker/in)“ und Aufnahme in das „Landesverzeichnis der Abschlusstitel der Berufsbildung und der Beruflichen Qualifikationen“
massimeBeschluss vom 4. April 2023, Nr. 310 - Einführung der Beruflichen Qualifikation "Barkeeper/ Barkeeperin" und Aufnahme in das "Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Berufsbildung und der Beruflichen Qualifikationen" (abgeändert mit Beschluss Nr. 429 vom 23.05.2023)
massimeBeschluss vom 14. März 2023, Nr. 225 - Einführung der Beruflichen Qualifikation "Almsenner/ Almsennerin" und Aufnahme in das "Landesverzeichnis der Abschlusstitel der Berufsbildung und der beruflichen Qualifikationen" (abgeändert mit Beschluss Nr. 429 vom 23.05.2023)
massimeBeschluss vom 25. Oktober 2022, Nr. 770 - Landesverzeichnis der Abschlusstitel der Berufsbildung und der beruflichen Qualifikationen und Kriterien für die Validierung und Zertifizierung von Kompetenzen
massimeBeschluss vom 12. Oktober 2021, Nr. 870 - Einführung der Beruflichen Qualifikation „Hirte/Hirtin“ und Aufnahme in das Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen
massimeBeschluss vom 17. März 2020, Nr. 187 - Einführung der Beruflichen Qualifikation „Anbau, Ernte und Vermarktung von Heil- und Gewürzpflanzen sowie Wildkräutern“ und Aufnahme in das Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen
massimeBeschluss vom 16. Oktober 2018, Nr. 1051 - Einführung der beruflichen Qualifikationen und Aufnahme in das Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen (siehe auch Beschluss Nr. 1103 vom 12.12.2023)
massimeBeschluss vom 28. August 2018, Nr. 833 - Einführung der beruflichen Qualifikation „Meister“ im Landesverzeichnis der Abschlusstitel des Bildungssystems und der beruflichen Qualifikationen und Zuordnung zum Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens
22)
Art. 6/bis Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
23)
Art. 6/bis Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
24)
Art. 6/bis Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
25)
Art. 6/bis Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
26)
Art. 6/bis Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
27)
Art. 6/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 8.

Art. 7 28)

28)
Art. 7 wurde aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.

Art. 8 (Bildungseinrichtungen)    delibera sentenza

(1) Um die Bildungstätigkeiten durchführen zu können, bedient sich das Land:

  1. der eigenen Einrichtungen, Schulen oder Berufsbildungszentren,
  2. der Gebäude und der Lehrmittel von staatlichen Schulen nach Absprache mit der zuständigen Schulbehörde,
  3. der Einrichtungen Dritter, auch öffentlicher oder privater Körperschaften oder Anstalten.

(2) Bedient sich das Land der Einrichtungen und Lehrmittel laut Absatz 1 Buchstaben b) und c), kann es sich an den Kosten für bauliche Erneuerungen oder Erweiterungen der Gebäude, für den Ankauf der Einrichtung und für die Ausstattung der Räumlichkeiten, die für die Berufsbildungstätigkeiten vorgesehen sind, beteiligen. Die Körperschaften, die in den Genuß vorgenannter Beiträge gelangen, sind verpflichtet, die Zweckbestimmung der Räumlichkeiten oder der für Berufsbildungstätigkeiten vorgesehenen Gebäude beizubehalten. Die Dauer der entsprechenden Zweckbindung darf nicht kürzer als zehn Jahre sein und wird von der Landesregierung festgelegt.

(3) Um Ausbildungsmaßnahmen nach den Ansprüchen des Arbeitsmarktes zu treffen, können zwischen den Trägern der Berufsbildung und einschlägigen geeigneten Unternehmen, ein Einvernehmen hergestellt oder Abkommen geschlossen werden, die die Verwendung der Einrichtung und von Räumen und den Einsatz des Personals sowie die Übernahme der Lasten regeln.

(4) Das Land trägt dafür Sorge, daß die Schulen und die Berufsbildungszentren mit genügend Personal und der nötigen Ausstattung versehen werden, damit ihre funktionelle Unabhängigkeit gesichert ist. 29)

(5)30)

massimeBeschluss vom 12. November 2019, Nr. 925 - Genehmigung der Richtlinien für die Zuweisung von Geldmitteln an die Landesberufs- und Fachschulen
massimeBeschluss Nr. 3213 vom 09.09.2002 - Kriterien und Modalitäten für die Gewährung einer einmaligen Rückerstattung für die Anscha f fung von Hard- und Software an das Lehrpersonal der Landesberufs- und Landesfachschulen, g e mäß Artikel 8, Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40 in geltender Fassung
29)
Art. 8 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 17 Absatz 3 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
30)
Art. 8 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 5 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, und später aufgehoben durch Art. 10 Absatz 4 Buchstabe a) des L.G. vom 19. August 2021, Nr. 9.

Art. 9 (Betriebspraktika)   delibera sentenza

(1) Die Lehrprogramme der Kurse können zur Ergänzung Betriebspraktika im Landes- und Staatsgebiet oder im Ausland vorsehen, und zwar:

  1. während des Ausbildungsjahres,
  2. während der Schulferien,
  3. nach Abschluß der Kurse.

(2) Zweck der Betriebspraktika ist es, daß die betroffenen Personen praktische Erfahrungen im Bereich der Produktion bzw. der Dienstleistung sammeln und schrittweise in die Arbeitswelt eingeführt werden. Darüber hinaus sollten die Betriebspraktika auch dazu dienen, Sprachkenntnisse zu verbessern.

(3) Die Landesregierung kann zum Abschluß entsprechender Abkommen mit öffentlichen und privaten Betrieben ermächtigen, um eine entsprechende Anzahl von Stellen für die Betriebspraktika zu sichern.

(4) Die Berufsschulen können für die eigenen Schüler bereits ab dem ersten Berufsschuljahr kurze Praktika in Betrieben vorsehen. Diese Praktika sind Teil der schulischen Ausbildung und begründen kein Arbeitsverhältnis. Es lassen sich daraus keine vertraglichen und sozialversicherungsrechtlichen Rechte, Ansprüche und Pflichten ableiten.31)

(5) Bei den Betriebspraktika gemäß Absatz 4, auch solchen mit leichten Arbeiten, ist das in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendschutz vorgesehene Mindestalter von 14 Jahren einzuhalten. Die Betriebspraktika anbietenden Unternehmen sind verpflichtet, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der jungen Menschen erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 94/33/EG zu treffen, die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß Artikel 8 der Richtlinie 94/33/EG nicht zu überschreiten, das Verbot der Nachtarbeit gemäß Artikel 9 der Richtlinie 94/33/EG sowie die Ruhezeiten gemäß Artikel 10 und 11 und die Pausen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 94/33/EG einzuhalten. 32)

massimeBeschluss vom 8. Juni 2021, Nr. 494 - Maßnahmen angesichts des COVID-2019-Notstandes: Durchführung der Diplomprüfung mittels einer eigenen Prüfungssession nach Beendigung des Betriebspraktikums
31)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 14 Absatz 7 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
32)
Art. 9 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 4. August 2023, Nr. 18.

Art. 10 (Diplomprüfung)   delibera sentenza

(1) Die Kurse zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation, Spezialisierung oder Befähigung werden mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.  Die Landesregierung legt das Verfahren zur Durchführung der Diplomprüfung fest. 33)

(2) 34)

(3) 34)

(4) 34)

(5) 34)

(6) 34)

(7) 34)

massimeBeschluss vom 8. Juni 2021, Nr. 494 - Maßnahmen angesichts des COVID-2019-Notstandes: Durchführung der Diplomprüfung mittels einer eigenen Prüfungssession nach Beendigung des Betriebspraktikums
33)
Art. 10 Absatz 1 wurde so ergänzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2018, Nr. 16. Siehe auch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 7. August 2018, Nr. 16.
34)
Art. 10 Absätze 2, 3, 4, 5, 6 und 7  sind mit Wirkung vom 1. September 2018 aufgehoben, durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 7. August 2018, Nr. 16.

Art. 10/bis (Technische Landeskommission für Zünd- und Brennstoffe)

(1) Die technische Landeskommission für Zünd- und Brennstoffe gemäß königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, und königlichem Dekret vom 6. Mai 1940, Nr. 635, in geltender Fassung, wird in der dort vorgesehenen Zusammensetzung mit Beschluss der Landesregierung ernannt.

(2) Die Kommission gemäß Absatz 1 bleibt für fünf Jahre im Amt und nimmt mindestens ein Mal im Jahr in der gemäß geltenden Bestimmungen vorgesehenen Zusammensetzung die Prüfung zwecks Erlangung des Befähigungsnachweises für Sprengmeister ab.35)

35)
Art. 10/bis wurde eingefügt durch Art. 40 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 11 (Ausbildungskalender)

(1) Der Beginn und das Ende des Ausbildungsjahres sowie die Ferien werden von der Landesregierung nach Anhören des Fachkomitees für die Berufsbildung festgesetzt.

(2) Die Gesamtdauer des Ausbildungsjahres, oder eines entsprechenden Zeitraumes, muß mindestens 1000 Unterrichtsstunden betragen.

Art. 12 (Regelung der Berufsbildung)

(1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erläßt der Landeshauptmann auf Beschluß der Landesregierung mit Verordnung die Regelung der Berufsbildung; diese enthält detaillierte Bestimmungen über schulinterne Organisation und Verfahren und regelt im besonderen:

  1. die Dauer der Unterrichtseinheiten, die mindestens 45 Minuten betragen muß,
  2. die Schülerbeurteilungen, Klassenversetzungen, Wiederholungen und Disziplinarmaßnahmen,
  3. alles Nähere über die Rechtfertigung der Absenzen,
  4. die Nutzung der im Rahmen der praktischen Übungen von den Werkstätten oder den Labors der Schule erzeugten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen,
  5. die Zuständigkeiten der Kollegialorgane, die vom einschlägigen vereinheitlichten Text der Landesgesetze über die Ordnung des Landespersonals für die Berufsbildung vorgesehen sind, unter Beachtung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Obliegenheiten.

[Art. 12/bis (Übertritte zwischen den Bildungssystemen )  delibera sentenza

(1) Wer eine mindestens dreijährige Berufsfachschule des Landes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1) mit der vorgesehenen Prüfung abgeschlossen hat, kann in die 4. Klasse einer staatlichen Lehranstalt der entsprechenden oder ähnlichen Fachrichtung übertreten, wobei allenfalls im sprachlich-mathematischen Bereich Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden können. Dies gilt auch für jene, die eine mindestens dreijährige Lehrlingsausbildung gemäß Landesgesetz vom 20. März 2006, Nr. 2, mit der vorgesehenen Abschlussprüfung bestanden haben, vorausgesetzt, dass sie eine angemessene Zahl an Unterrichtsstunden im sprachlichen und im mathematischen Bereich vorweisen können.

(2) Das Land richtet gemischte Kommissionen zwischen Vertretungen der Schulämter und der Berufsbildungsabteilungen des Landes ein, welche die für die Fortsetzung im jeweils anderen Bildungssystem bedeutsamen Kompetenzen beurteilen und eventuell erforderliche Ergänzungsprüfungen und/oder Unterstützungsmaßnahmen festlegen, welche den einzelnen Schulen bei den Entscheidungen im Zusammenhang mit den Übertritten als Richtlinie dienen.]36)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 213 del 08.07.2009 - Disposizioni provinciali in materia degli esami di Stato e del passaggio dalla formazione professionale all'istruzione secondaria superiore - illegittimità - materia del'istruzione e non della formazione professionale
36)
Art. 12/bis wurde eingefügt durch Art. 10 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, ersetzt durch Art. 14 Absatz 8 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2, und mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juli 2009, Nr. 213 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 13 (Finanzierung)

(1) Das vorliegende Gesetz ist mit keinen Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes für das Haushaltsjahr 1992 verbunden; für seine Anwendung werden jene Bereitstellungen verwandt, die von den bisher geltenden Gesetzen über die Berufsbildung und -ertüchtigung im Haushalt genehmigt sind.

(2) Für die Jahre nach 1992 werden die Ausgaben zur Anwendung dieses Gesetzes vom jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Art. 14 (Schlußbestimmungen)

(1) Das Landesgesetz vom 27. August 1962, Nr. 9, geändert durch Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 1968, Nr. 6, und durch Artikel 12 des Landesgesetzes vom 6. Dezember 1972, Nr. 36, ist aufgehoben.

(2) Das erweiterte Assessorenkomitee laut Artikel 3 des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Entfaltung der Berufsausbildung, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Oktober 1975, Nr. 49, ist aufgelöst.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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