(1) Um die Bildungsmaßnahmen auf jene im arbeitspolitischen Bereich abzustimmen, erstellt das Land in Anlehnung an die Richtlinien der Europäischen Union und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Schulsystem einen Mehrjahresplan, der als Bezugsrahmen für die jährliche Planung der Berufsbildung dient. 17)
(2) Die für die Berufsbildung zuständigen Abteilungen der Landesverwaltung erarbeiten im Einklang mit den im Mehrjahresplan festgesetzten Richtlinien die jährlichen Arbeitsprogramme; diese beinhalten eine Aufstellung der einjährigen und der mehrjährigen Kurse und führen das Berufsbild, die Modalitäten der Einschreibung, der Leitung und der Durchführung der Kurse sowie deren Dauer und Inhalte an.
(3) Bei der Planung müssen auch regelmäßig Verfahren zur Beurteilung der Qualität und der Effizienz der Maßnahmen vorgesehen werden.