(1) Den von diesem Gesetz geregelten Schulen wird ab 1. Jänner 2017 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zuerkannt. Sie besitzen Autonomie in den Bereichen Verwaltung, Finanzen und Vermögen.
(1/bis) Die Landesregierung ist ermächtigt Schulen, die von diesem Gesetz geregelt sind, nach Maßgabe einer angemessenen gebietsmäßigen Verteilung, zu errichten und aufzulassen, auch durch Teilung oder Zusammenlegung bestehender Schulen. 3)
(2) Die von diesem Gesetz geregelten Schulen übernehmen ab 1. Jänner 2017 die zivilrechtliche Buchhaltung und wenden die entsprechenden Bestimmungen an, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind.
(3) Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung der Schulen laut Absatz 1, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 2, sowie die Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt. 4)
(4) Ab 1. Jänner 2017 und bis zu einer eigenen kollektivvertraglichen Regelung werden die Bestimmungen über das Funktionsgehalt, das Ergebnisgehalt und die Arbeitszeit für die Führungskräfte der Berufsschulen mit Rechtspersönlichkeit an die vom Landeskollektivvertrag der Führungskräfte der Schulen staatlicher Art vorgesehenen Bestimmungen angepasst. Die Anpassung erfolgt mit Beschluss der Landesregierung. 5)