(1) Wer eine mindestens dreijährige Berufsfachschule des Landes gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1) mit der vorgesehenen Prüfung abgeschlossen hat, kann in die 4. Klasse einer staatlichen Lehranstalt der entsprechenden oder ähnlichen Fachrichtung übertreten, wobei allenfalls im sprachlich-mathematischen Bereich Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden können. Dies gilt auch für jene, die eine mindestens dreijährige Lehrlingsausbildung gemäß Landesgesetz vom 20. März 2006, Nr. 2, mit der vorgesehenen Abschlussprüfung bestanden haben, vorausgesetzt, dass sie eine angemessene Zahl an Unterrichtsstunden im sprachlichen und im mathematischen Bereich vorweisen können.
(2) Das Land richtet gemischte Kommissionen zwischen Vertretungen der Schulämter und der Berufsbildungsabteilungen des Landes ein, welche die für die Fortsetzung im jeweils anderen Bildungssystem bedeutsamen Kompetenzen beurteilen und eventuell erforderliche Ergänzungsprüfungen und/oder Unterstützungsmaßnahmen festlegen, welche den einzelnen Schulen bei den Entscheidungen im Zusammenhang mit den Übertritten als Richtlinie dienen.]36)