(1) Im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 40 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 14. September 2015, Nr. 148, sowie der Artikel 19 und 22 des Gesetzesdekrets vom 17. März 2020, Nr. 18 mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 24. April 2020, Nr. 27, in geltender Fassung, fördert und unterstützt die Autonome Provinz Bozen den bilateralen, territorialen bereichsübergreifenden Solidaritätsfonds zur Auszahlung der vorgesehenen Leistungen für die Arbeitnehmer. 14)
(2) Dieser bilaterale, territoriale bereichsübergreifende Solidaritätsfonds kann auch durch Mittel der Europäischen Strukturfonds mit territorialer Bestimmung ergänzt werden. 15)