(1) In Südtirol tätigen Vereinigungen und öffentlichen und privaten Einrichtungen mit einer Mitgliederzahl von mindestens 5.000 Arbeitnehmern, deren Ziel laut Satzung darin besteht, in Südtirol Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmer umzusetzen und ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern, können zur Durchführung ihrer statutarischen Aufgaben Beiträge für den Ankauf von Immobilien und beweglichen Gütern sowie für die Mietkosten für Immobilien gewährt werden.
(2) Die Landesregierung genehmigt die Beiträge laut Absatz 1 und legt die Richtlinien und Modalitäten für ihre Gewährung fest. 13)