(1) Das Land Südtirol ergreift beschäftigungspolitische Maßnahmen, um in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern einen Beitrag zur Verwirklichung des Rechts auf Arbeit und auf beruflichen Aufstieg zu leisten, so wie es die Artikel 4, 35 und 38 der Verfassung gebieten.
(2) Verfolgt wird das Ziel der Beschäftigungspolitik durch Arbeitsmarktbeobachtung, Arbeits- und Einstellungsberatung sowie durch solche Förderungsmaßnahmen, die geeignet sind, Hindernisse bei der Arbeitsaufnahme der Bürger dieses Landes zu beseitigen; besonderes Augenmerk gilt dabei den Jugendlichen, den Frauen, den Langzeitarbeitslosen, den Behinderten und all jenen Menschen, die Opfer gesellschaftlicher Ausgrenzung sind.