(1) Die Beitragsgesuche, die in den Jahren 1991 und 1992 auf Grund des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1967, Nr. 4, eingereicht wurden, sind für die Zwecke gemäß Artikel 7 dieses Gesetzes gültig, sofern die betreffenden Arbeiten oder Ankäufe, die finanziert werden sollen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht bereits abgeschlossen oder durchgeführt worden sind.