(1) Falls ein Gebäude, das im Sinne dieses Gesetzes übereignet werden soll, sich noch im Bau befindet oder die Arbeiten zu dessen Erweiterung oder Umbau noch nicht abgeschlossen sind, erfolgt die Übergabe durch die Gemeinden oder deren Verbunde bzw. durch das Land erst nachdem von seiten der auftraggebenden Körperschaften der Bestand aufgenommen worden ist.
(2) Die dazu verpflichteten Körperschaften treten außerdem in alle Rechtsverhältnisse betreffend jene Schulbauvorhaben ein, die gemäß diesem Gesetz in ihren Aufgabenbereich fallen und für welche die Arbeiten bereits vergeben, aber noch nicht begonnen worden sind. Das gleiche gilt für die Entwürfe für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau von Gebäuden, unabhängig davon, in welcher Phase der Ausführung sie sich befinden. Die Eigentumsnachfolge erstreckt sich auch auf die Baugründe und die dazugehörigen Flächen.
(3) Die Landesregierung beziehungsweise die Gemeinden oder deren Verbunde sind ermächtigt, mit Zustimmung des Auftragnehmers, die Gemeinden oder deren Verbunde bzw. das Land mit der Durchführung von Arbeiten, für die sie zuständig sind und die Gebäude betreffen, in welchen Schulen und Schulanstalten verschiedener Art und Stufe untergebracht werden sollen, zu beauftragen. Dies gilt sowohl für Arbeiten, die bereits in Auftrag gegeben, aber noch nicht begonnen worden sind, als auch für jene, die noch nicht abgeschlossen sind.