(1) Es ist das Komitee für die elektronische Datenverarbeitung (E.D.V.) für die Gesundheits- und Sozialdienste errichtet, das aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt ist:
(2) Schriftführer ist ein Beamter der Abt. VIII, der mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist.
(3) Das Komitee wird mit Beschluß der Landesregierung ernannt; es bleibt für die Dauer der Legislaturperiode im Amt, in der es ernannt worden ist, und seine Zusammensetzung muß dem Bestand der Sprachgruppen in Südtirol entsprechen, wie er aus der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht.
(4) Die anspruchsberechtigten Mitglieder des Komitees erhalten die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Bezüge und Außendienstvergütungen.
(5) Das Komitee kann durch seinen Vorsitzenden, gemäß den einschlägigen Vorschriften des Landes, zur Beratung und zur Mitarbeit externe Fachleute auf dem Gebiet hinzuziehen.